Ufer-
besichtigung
der öffentlichen
Flüsse.
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Interesse z. B. als Maßnahme zur Verhinderung von Uberschwemmungen oder zum Schutze
gegen Eisgefahr liegt; wenn dagegen Flußregulierungen sich in erster Linie als Uferschutz-
anlagen darstellen, so ist ihre Herstellung und Unterhaltung Aufgabe des Kreises, wobei es
diesem unbenommen ist, den Staat um die Gewährung freiwilliger Zuschüsse anzugehen;
die Vereinbarungen, welche zwischen Staat und Kreisgemeinde in Ansehung der sogenannten
gemeinsamen Korrektionen einzelner öffentlicher Flüsse bestehen, erleiden durch das Gesetz
keine Veränderung;
3. die Herstellung und Unterhaltung von Hochwasserdämmen, die nach dem Inkraft-
treten des Gesetzes errichtet werden, mit Ausnahme der Rheindammbauten. Die Beteiligten
können zu den Kosten mit höchstens 50 % des Gesamtaufwandes herangezogen werden
(Art. 94); wer als Beteiligter in Betracht kommt, bestimmt Art. 88 Buchstabe a des
Gesetzes;
4. die Instandhaltung der staatlichen Kanäle (Art. 90).
§ 178.
Zum Zwecke der Feststellung der für den Schutz und die Unterhaltung der Ufer der
öffentlichen Flüsse erforderlichen Bauten haben die Straßen= und Flußbauämter alljährlich
einmal nach Ablauf der gewöhnlichen Hochwässer eine allgemeine Uferbesichtigung vorzunehmen.
Von der Vornahme einer solchen Uferbesichtigung sind die beteiligten Uferanlieger in geeigneter
Weise in Kenntnis zu setzen, damit sie bei der Besichtigung anwesend sein und Anträge
stellen können; zu den Uferanliegern kann auch das Forstärar gehören, in welchem Falle das
zuständige Forstamt vom Zeitpunkte der Besichtigung in Kenntnis zu setzen ist.
Die Bauämter nehmen alle bei der Uferbesichtigung gestellten Anträge der Uferanlieger
zu Protokoll und ermitteln, soweit möglich, sofort schätzungsweise die Kosten, die im Protokoll
niederzulegen sind. Das Flußbereisungs-Protokoll ist ungesäumt der Regierung, Kammer des
Innern, vorzulegen, die Bestimmung darüber trifft, zu welchen Anträgen ausführliche Ent-
würfe und Kostenanschläge aufzustellen sind. Diese Entwürfe samt Kostenanschlägen werden
gleichfalls der Regierung, Kammer des Innern, vorgelegt. Diese stellt hienach den jährlichen
Budgetentwurf für die Kreisfondswasserbauten auf und beantragt hiebei eine angemessene Summe
als Kreisbaureserve für unvorhergesehene und dringende Fälle. Die Aufbringung der Mittel
für Schutz und Unterhaltung der Ufer durch die Kreisgemeinden bemißt sich nach Art. 15
Buchstabe a und i des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Landräte betr.
Die Ausführung und Uberwachung der Uferschutzhbauten nach Maßgabe der mit Zu-
stimmung der Landräte festgesetzten Mittel obliegt den Behörden der Staatsbauverwaltung
(Art. 95). An der bisherigen Ubung, wonach die Beamten der Staatsbauverwaltung für die Aus-