Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Ufer- 
besichtigung 
der öffentlichen 
Flüsse. 
944 
Interesse z. B. als Maßnahme zur Verhinderung von Uberschwemmungen oder zum Schutze 
gegen Eisgefahr liegt; wenn dagegen Flußregulierungen sich in erster Linie als Uferschutz- 
anlagen darstellen, so ist ihre Herstellung und Unterhaltung Aufgabe des Kreises, wobei es 
diesem unbenommen ist, den Staat um die Gewährung freiwilliger Zuschüsse anzugehen; 
die Vereinbarungen, welche zwischen Staat und Kreisgemeinde in Ansehung der sogenannten 
gemeinsamen Korrektionen einzelner öffentlicher Flüsse bestehen, erleiden durch das Gesetz 
keine Veränderung; 
3. die Herstellung und Unterhaltung von Hochwasserdämmen, die nach dem Inkraft- 
treten des Gesetzes errichtet werden, mit Ausnahme der Rheindammbauten. Die Beteiligten 
können zu den Kosten mit höchstens 50 % des Gesamtaufwandes herangezogen werden 
(Art. 94); wer als Beteiligter in Betracht kommt, bestimmt Art. 88 Buchstabe a des 
Gesetzes; 
4. die Instandhaltung der staatlichen Kanäle (Art. 90). 
§ 178. 
Zum Zwecke der Feststellung der für den Schutz und die Unterhaltung der Ufer der 
öffentlichen Flüsse erforderlichen Bauten haben die Straßen= und Flußbauämter alljährlich 
einmal nach Ablauf der gewöhnlichen Hochwässer eine allgemeine Uferbesichtigung vorzunehmen. 
Von der Vornahme einer solchen Uferbesichtigung sind die beteiligten Uferanlieger in geeigneter 
Weise in Kenntnis zu setzen, damit sie bei der Besichtigung anwesend sein und Anträge 
stellen können; zu den Uferanliegern kann auch das Forstärar gehören, in welchem Falle das 
zuständige Forstamt vom Zeitpunkte der Besichtigung in Kenntnis zu setzen ist. 
Die Bauämter nehmen alle bei der Uferbesichtigung gestellten Anträge der Uferanlieger 
zu Protokoll und ermitteln, soweit möglich, sofort schätzungsweise die Kosten, die im Protokoll 
niederzulegen sind. Das Flußbereisungs-Protokoll ist ungesäumt der Regierung, Kammer des 
Innern, vorzulegen, die Bestimmung darüber trifft, zu welchen Anträgen ausführliche Ent- 
würfe und Kostenanschläge aufzustellen sind. Diese Entwürfe samt Kostenanschlägen werden 
gleichfalls der Regierung, Kammer des Innern, vorgelegt. Diese stellt hienach den jährlichen 
Budgetentwurf für die Kreisfondswasserbauten auf und beantragt hiebei eine angemessene Summe 
als Kreisbaureserve für unvorhergesehene und dringende Fälle. Die Aufbringung der Mittel 
für Schutz und Unterhaltung der Ufer durch die Kreisgemeinden bemißt sich nach Art. 15 
Buchstabe a und i des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Landräte betr. 
Die Ausführung und Uberwachung der Uferschutzhbauten nach Maßgabe der mit Zu- 
stimmung der Landräte festgesetzten Mittel obliegt den Behörden der Staatsbauverwaltung 
(Art. 95). An der bisherigen Ubung, wonach die Beamten der Staatsbauverwaltung für die Aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.