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oder Übermurung geschützt werden (Anlieger, Hinterlieger) (Art. 88 Buchstabe a). Bei den
übrigen Instandhaltungsmaßnahmen ist der Kreis der Beteiligten weiter gezogen als bisher;
er umfaßt neben den Anliegern und den Besitzern von Triebwerken und anderen Wasser-
benützungsanlagen auch die Hinterlieger, sowie die Besitzer von Brücken, Uberfahrtsanstalten,
Trifteinrichtungen, Wasser-Ein= und Ausleitungen, dann die Eigentümer des Flußbetts, bei
Privatflüssen im Staatseigentum den Staat (Art. 88 Buchstabe b).
Im Hinblick auf Art. 105 und 206 Abs. 2 des Gesetzes können distriktspolizeiliche
Vorschriften und Anordnungen über die Instandhaltung der sonstigen Privatflüsse und Bäche
z. B. über die Art und den Zeitpunkt der regelmäßig wiederkehrenden Instandhaltungs-
arbeiten erlassen werden (vgl. auch § 111).
181.
Die Distriktsverwaltungsbehörden werden hinsichtlich der Instandhaltung der in ihrem
Bezirke vorhandenen Privatflüsse und Bäche alsbald zu prüfen und festzustellen haben, auf
welche Weise die Beteiligten künftighin ihre Verpflichtung zur Instandhaltung der Privat-
flüsse und Bäche zu erfüllen haben.
Hiezu bieten sich nach dem Gesetze verschiedene Wege:
1. Die Beteiligten sind befugt, für die Zwecke der Instandhaltung öffentliche Ge-
nossenschaften zu bilden (Art. 102, 110 Ziff. 2 des Gesetzes). Die Bildung
solcher Genossenschaften kann entweder durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten —
freiwillige Genossenschaften — oder durch Mehrheitsbeschluß der Beteiligten mit zwangs-
weiser Beiziehung der Minderheit — Genossenschaften mit Beitrittszswang — (Art. 111
Ziff. 1 und 2 des Cesetzes) erfolgen.
Die Bildung solcher Genossenschaften wird seitens der Distriktsverwaltungsbehörde ins-
besondere dann anzustreben sein, wenn es sich um die Instandhaltung größerer Privatflüsse
handelt und wenn eine durchgreifende Räumung des Flußschlauches oder wenn Uferschutz-
maßnahmen, Flußregulierungen, Dammbauten oder Wildbachverbauungen in Frage kommen.
In solchen Fällen wird eine Zusammenfassung der Beteiligten zu einer Gepnossen-
schaft schon aus dem Grunde zweckmäßig erscheinen, weil nur auf diese Weise die Durch-
führung der Maßnahmen auf größeren Strecken unter Verteilung der Lasten auf breitere
Schultern ermöglicht und gleichzeitig die Unterhaltung der geschaffenen Anlage gesichert ist.
Aber auch da, wo es sich um kleinere Wasserläufe und um Vornahme der alljährlich wieder-
kehrenden Maßnahmen zur Reinigung des Flußschlauches sowie zur Freihaltung und zum
Schutze der Ufer handelt, wird sich die Bildung von Genossenschaften empfehlen, weil hiedurch
eine bessere systematische im Interesse der Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes des
Flußlaufs gelegene Instandhaltung erreicht wird und der dauernde Bestand einer Interessenten.