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Vereinigung in der Form der Genossenschaft die Grundlage bildet, um die Zwecke der Ge-
nossenschaft auch auf andere Verbesserungen des Flußbetts, wie z. B. auf Räumungen, Fluß=
regulierungen und Dammbauten auszudehnen. Dabei ist der Regelung durch die Genossen-
schaftssatzung vorbehalten, ob die Arbeiten von den einzelnen Genossen im Wege der Natural-
leistung oder auf Kosten der Genossenschaft auszuführen sind.
Die Verteilung des Aufwandes unter die in der Genossenschaft vereinigten Beteiligten
ist der freien Regelung in der Genossenschaftssatzung überlassen, wobei indessen die Verteilung
nach den in Art. 89 enthaltenen Gesichtspunkten nicht ausgeschlossen ist (vgl. die Bemerkungen
zu § 3 der Mustersatzung Anlage III).
2. Machen die Beteiligten von der Befugnis der Bildung von Genossenschaften im
Sinne der vorerwähnten Ziffer 1 keinen Gebrauch, so können sie durch Anordnung der Kreis-
regierung, Kammer des Innern, zu einer Zwangsgenossenschaft vereinigt werden. In
solchen Fällen muß aber als Voraussetzung erfüllt sein, daß die Durchführung des Unter-
nehmens aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere zur Verhinderung von Uferabbrüchen,
Abwendung von Uberschwemmungen und zur Verhütung und Beseitigung von Versumpfungen
und Vermurungen dringend geboten ist (Art. 103, 112 Abs. 3, Art. 135, 177 Buchstabeb
des Gesetzes).
Auch hier ist die Regelung der Aufwandsverteilung Sache der Genossenschaftssatzung.
Z. Wenn eine Bildung von Genossenschaften im Sinne der vorerwähnten Ziff. 1 und 2
nicht erfolgt, so müssen die Beteiligten selbst (Art. 88) ihrer Instandhaltungspflicht
in der entsprechenden Weise genügen.
Im Streitfalle wird die Distriktsverwaltungsbehörde innerhalb der in Frage kommen-
den Flußabschnitte die Beteiligten nach Art. 88 feststellen und unter Beiziehung eines amt-
lichen Sachverständigen zunächst im Wege gütlicher Ubereinkunft die Verpflichtung der Be-
teiligten zur Vornahme der Instandhaltungsarbeiten auf einer bestimmten Strecke und zur
Aufbringung des hiefür erforderlichen Aufwandes zu regeln versuchen, wobei die Gesichts-
punkte des Art. 88 und 89 zu beachten sind. Gelingt eine gütliche Einigung nicht, so ist
über die Feststellung des Kreises der Beteiligten und die Verteilung des Aufwandes nach
Maßgabe des Art. 177 des Gesetzes im verwaltungsrechtlichen Verfahren zu entscheiden.
Bei kleinen Bächen und Wasserläufen, an denen Triebwerke und andere Wasserbenützungs-
anlagen, Wasseraus= und Einleitungen nicht bestehen, wird übrigens die Pflicht zur Instand-
haltung über den Kreis der Anlieger wohl in der Regel nicht hinausreichen.
4. Wenn die Beteiligten ihrer Instandhaltungspflicht nicht selbst in der entsprechenden
Weise Genüge leisten, insbesondere wenn etwa über die Instandhaltungspflicht Streit besteht,
o darf die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen hiedurch nicht aufgehalten werden.
#n einem solchen Falle ist vielmehr die Gemeinde, in deren Markung die Flußstrecke
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