Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Zuschüsse. 
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liegt, durch die Distriktsverwaltungsbehörde anzuhalten, die jeweils erforderlichen Instand— 
haltungsmaßnahmen auszuführen (Art. 104 Abs. 1). Hiebei hat die Gemeinde die Kosten 
aus der Gemeindekasse vorzuschießen und von den Beteiligten nach Maßgabe ihrer festgestellten 
Verpflichtung sich zurückersetzen zu lassen (vgl. Art. 89 Satz 2). 
5. Soweit Instandhaltungsmaßnahmen an den „sonstigen Privatflüssen“ z. B. Wild- 
bachverbauungen, Uferschutzvorkehrungen bisher durch Gemeinden, Ortschaften und Genossen- 
schaften durchgeführt wurden und diese auch fernerhin die Instandhaltung in entsprechender 
Weise besorgen, wird für die Distriktsverwaltungsbehörde kein Anlaß bestehen, in diesen Ver- 
hältnissen eine Anderung eintreten zu lassen. 
Die auf Grund des Gesetzes über den Uferschutz und den Schutz gegen Uberschwem- 
mungen bestehenden Genossenschaften haben jedoch ihre Satzungen den Bestimmungen des 
neuen Gesetzes binnen einer Frist von zwei Jahren anzupassen (Art. 208 Abs. 1 des Gesetzes 
und § 257). 
8 182. 
Im Gesetze ist unter bestimmten Voraussetzungen zu Zwecken der Instandhaltung die 
Gewährung freiwilliger Zuschüsse aus Staats- und Kreismitteln, dann auch die Übernahme 
der Kosten für Aufstellung eines Projektes auf die Staatskasse zugesichert (vgl. Art. 90, 94 
Abs. 2 Satz 2, Art. 98 Abs. 2, Art. 101, 106). Soferne Genossenschaften, Gemeinden 
oder Ortschaften um die Gewährung von freiwilligen Zuschüssen zu Zwecken der Instand 
haltung aus Staats- und Kreismitteln nachsuchen, haben sie ihre Gesuche unter Angabe 
des Zwecks des Unternehmens, zu dessen Durchführung sie um Unterstützung nachsuchen. 
dann unter Angabe der Höhe des Kostenaufwandes und der erbetenen Unterstützung des 
näheren zu begründen und den Gesuchen insbesondere beizufügen: 
1. ein wenn möglich nach den Bestimmungen des Wassergesetzes schon genehmigtes 
Projekt nebst Kostenvoranschlag, 
2 einen rechtsgültigen Beschluß der Genossenschaft oder der Gemeinde über die Bereitwilligkeit 
zur Herstellung und Unterhaltung des Unternehmens, sowie zur Tragung der Kosten, sowen 
dieselben nicht aus öffentlichen Mitteln (durch Staat, Kreis oder Distrikt) Deckung finden. 
3. durch die Distriktsverwaltungsbehörde bestätigte Nachweise über die Belastungsver 
hältnisse der Gemeinde (rentierendes, nicht rentierendes Vermögen, Schulden, Steuersol. 
Gesamtumlagen, ausgeschieden nach einzelnen Zwecken) oder über die allgemeinen wirtschaft 
lichen Verhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder, 
4. bei Genossenschaften deren Satzung. 
Die Gesuche sind von der Distriktsverwaltungsbehörde mit gutachtlicher Außerung über 
die Bedentung des Unternehmens für das Gemeinwohl und über die Dringlichkeit des Unter 
nehmens versehen (Art. 90 Abs. 1) der Kreisregierung vorzulegen und von diest-
	        
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