Zuschüsse.
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liegt, durch die Distriktsverwaltungsbehörde anzuhalten, die jeweils erforderlichen Instand—
haltungsmaßnahmen auszuführen (Art. 104 Abs. 1). Hiebei hat die Gemeinde die Kosten
aus der Gemeindekasse vorzuschießen und von den Beteiligten nach Maßgabe ihrer festgestellten
Verpflichtung sich zurückersetzen zu lassen (vgl. Art. 89 Satz 2).
5. Soweit Instandhaltungsmaßnahmen an den „sonstigen Privatflüssen“ z. B. Wild-
bachverbauungen, Uferschutzvorkehrungen bisher durch Gemeinden, Ortschaften und Genossen-
schaften durchgeführt wurden und diese auch fernerhin die Instandhaltung in entsprechender
Weise besorgen, wird für die Distriktsverwaltungsbehörde kein Anlaß bestehen, in diesen Ver-
hältnissen eine Anderung eintreten zu lassen.
Die auf Grund des Gesetzes über den Uferschutz und den Schutz gegen Uberschwem-
mungen bestehenden Genossenschaften haben jedoch ihre Satzungen den Bestimmungen des
neuen Gesetzes binnen einer Frist von zwei Jahren anzupassen (Art. 208 Abs. 1 des Gesetzes
und § 257).
8 182.
Im Gesetze ist unter bestimmten Voraussetzungen zu Zwecken der Instandhaltung die
Gewährung freiwilliger Zuschüsse aus Staats- und Kreismitteln, dann auch die Übernahme
der Kosten für Aufstellung eines Projektes auf die Staatskasse zugesichert (vgl. Art. 90, 94
Abs. 2 Satz 2, Art. 98 Abs. 2, Art. 101, 106). Soferne Genossenschaften, Gemeinden
oder Ortschaften um die Gewährung von freiwilligen Zuschüssen zu Zwecken der Instand
haltung aus Staats- und Kreismitteln nachsuchen, haben sie ihre Gesuche unter Angabe
des Zwecks des Unternehmens, zu dessen Durchführung sie um Unterstützung nachsuchen.
dann unter Angabe der Höhe des Kostenaufwandes und der erbetenen Unterstützung des
näheren zu begründen und den Gesuchen insbesondere beizufügen:
1. ein wenn möglich nach den Bestimmungen des Wassergesetzes schon genehmigtes
Projekt nebst Kostenvoranschlag,
2 einen rechtsgültigen Beschluß der Genossenschaft oder der Gemeinde über die Bereitwilligkeit
zur Herstellung und Unterhaltung des Unternehmens, sowie zur Tragung der Kosten, sowen
dieselben nicht aus öffentlichen Mitteln (durch Staat, Kreis oder Distrikt) Deckung finden.
3. durch die Distriktsverwaltungsbehörde bestätigte Nachweise über die Belastungsver
hältnisse der Gemeinde (rentierendes, nicht rentierendes Vermögen, Schulden, Steuersol.
Gesamtumlagen, ausgeschieden nach einzelnen Zwecken) oder über die allgemeinen wirtschaft
lichen Verhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder,
4. bei Genossenschaften deren Satzung.
Die Gesuche sind von der Distriktsverwaltungsbehörde mit gutachtlicher Außerung über
die Bedentung des Unternehmens für das Gemeinwohl und über die Dringlichkeit des Unter
nehmens versehen (Art. 90 Abs. 1) der Kreisregierung vorzulegen und von diest-