Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Gesetzliche 
Duldungs- 
pflichten. 
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vernehmen und sind dessen Anregungen zu berücksichtigen; auch bei der Ausführung solcher 
Projekte sind, soweit Fragen der Landeskultur in Betracht kommen, die amtlichen Kultur- 
ingenieure beizuziehen. 
Wenn durch Projekte, welche an sonstigen Privatflüssen durch den amtlichen Kultur- 
ingenieur zur Aufstellung gelangen, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eines öffentlichen 
Gewässers oder eines Privatflusses und Baches mit erheblicher Hochwassergefahr beeinflußt 
werden, so sind die Staatsbaubehörden zu dem Projekt einzuvernehmen und sind ihre 
Anregungen zu berücksichtigen. 
Die Bestimmung in § 108 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
185. 
Zur Ermöglichung der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen an öffentlichen 
Gewässern und an Privatflüssen und Bächen bestehen sowohl für die Ufereigentümer als 
auch für die Besitzer von Wasserbenützungsanlagen besondere gesetzliche Duldungspflichten. 
186. 
Die Verpflichtungen der Ufereigentümer sind in Art. 80 des Gesetzes geregelt. Die 
hienach zu gewährenden Entschädigungen sind möglichst vor dem Beginn der Arbeiten mit den 
Beteiligten zu vereinbaren. Soweit bisher auf Grund rechtsverbindlicher Erklärungen die in 
Art. 80 Abs. 2 und 3 aufgeführten Verpflichtungen von den Ufereigentümern unentgeltlich über 
nommen worden waren, hat es hiebei sein Bewenden. 
Die Benützung der Ufergrundstücke nach Art. 80 Abs. 1 und 2 hat mit tunlichster 
Schonung und nur insoweit und insolange stattzufinden, als es die Banausführungen 
unbedingt notwendig machen. 
Auch sind womöglich die Grundbesitzer von der Benützung ihrer Grundstücke rechtzeitig 
zu verständigen, um sich mit der Bewirtschaftung der betreffenden Grundflächen darnach 
richten zu können. 
Erforderlichen Falles wird die Distriktsverwaltungsbehörde die Ufergrundstücke, welcke 
zur Zufuhr, Ablagerung und Bereitung von Materialien und zur vorläufigen Ablagerung 
des Aushubs vorübergehend zu benützen sind, ferner den Zeitpunkt für die Vornahme der 
Arbeiten der Reinigung und NRäumung des Flußschlauches sowie die Frist für die Wegfuht 
des Aushubs bestimmen und zur möglichsten Schonung der Ufergrundstücke die geeigucten 
Anordnungen treffen. 
8 187. 
Was die Verpflichtungen der Besitzer von Wasserbenützungsanlagen anlangt (Art. 82, 
so kommen als Instandhaltungsarbeiten, welche eine zeitweise Einschränkung oder Einstellund
	        
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