Instand
haltung
geschlossener
Gewässer.
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191.
Die Rücksichten des Gemeinwohles können es als notwendig erscheinen lassen, daß der
Eigentümer eines geschlossenen Gewässers zur ordnungsgemäßen Instandhaltung desselben,
ferner wenn es als solches zu bestehen aufgehört hat, zur Herstellung eines dem Gemeinwohl ent-
sprechenden Zustandes verhalten wird; in letzterer Beziehung kann von dem Eigentümer die Wieder-
herstellung des geschlossenen Gewässers in seinem früheren Zustande verlangt werden (Art. 107).
Die Rücksichten des Gemeinwohls werden in einzelnen Fällen verschiedenartig sein:
so wird z. B. die ordnungsgemäße Instandhaltung von Teichen, Weihern und Seen ge-
fordert werden müssen, wenn der schadhafte Zustand ihrer Dämme und Ufer oder der
Ablaufvorrichtungen Dammbrüche, Uberschwemmungen oder Gefährdungen der Sicherheit
zur Folge haben kann oder wenn der ordnungswidrige Zustand eines Privatkanales den
Rücksichten der Schiff= oder Floßfahrt zuwiderlaufen würde.
Ferner kann z. B. aus Rücksichten der Gesundheit die vollständige Trockenlegung und
Auffüllung einer der Versumpfung preisgegebenen ehemaligen Weiherfläche verlangt und schließ-
lich kann z. B. aus feuerpolizeilichen Rücksichten die Wiederherstellung eines aufgelassenen
Feuerweihers gefordert werden.
§ 192.
Die Anordnung hat diejenige Distriktsverwaltungsbehörde zu erlassen, in deren Bezirk
das geschlossene Gewässer liegt. Soweit Fragen der Landeskultur berührt werden, ist
der amtliche Kulturingenieur, soweit Fragen der Gesundheitspflege in Betracht kommen,
der Amtsarzt einzuvernehmen. Die Gemeindeverwaltung und die Ortspolizeibehörde sind
zu hören.
§ 193.
Eine Entschädigung kann von dem Eigentümer nur verlangt werden, wenn das
Gemeinwohl die Wiederherstellung des geschlossenen Gewässers in seinem früheren Zustande
fordert. Die Entschädigung ist vom Staate, von der Gemeinde oder der Ortschaft, in
deren Interesse die Anordnung erfolgt ist, zu bezahlen.
Für das Entschädigungsverfahren ist Art. 195 des Gesetzes maßgebend.
8 194.
Die Eigentümer der an geschlossene Gewässer angrenzenden Grundstücke sind ver
pflichtet, an und auf diesen Grundstücken Arbeiten und bauliche Maßnahmen zur Durch.
führung der Instandhaltung, der Herstellung des dem Gemeinwohl entsprechenden Zustandes
oder der Wiederherstellung des früheren Zustandes gegen Entschädigung vornehmen zu lassen.
Entschädigungspflichtig ist der Unternehmer, der die Arbeiten vornimmt. Für das Em
schädigungsverfahren ist Art. 195 des Gesetzes maßgebend.