Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Instand 
haltung 
geschlossener 
Gewässer. 
952 
191. 
Die Rücksichten des Gemeinwohles können es als notwendig erscheinen lassen, daß der 
Eigentümer eines geschlossenen Gewässers zur ordnungsgemäßen Instandhaltung desselben, 
ferner wenn es als solches zu bestehen aufgehört hat, zur Herstellung eines dem Gemeinwohl ent- 
sprechenden Zustandes verhalten wird; in letzterer Beziehung kann von dem Eigentümer die Wieder- 
herstellung des geschlossenen Gewässers in seinem früheren Zustande verlangt werden (Art. 107). 
Die Rücksichten des Gemeinwohls werden in einzelnen Fällen verschiedenartig sein: 
so wird z. B. die ordnungsgemäße Instandhaltung von Teichen, Weihern und Seen ge- 
fordert werden müssen, wenn der schadhafte Zustand ihrer Dämme und Ufer oder der 
Ablaufvorrichtungen Dammbrüche, Uberschwemmungen oder Gefährdungen der Sicherheit 
zur Folge haben kann oder wenn der ordnungswidrige Zustand eines Privatkanales den 
Rücksichten der Schiff= oder Floßfahrt zuwiderlaufen würde. 
Ferner kann z. B. aus Rücksichten der Gesundheit die vollständige Trockenlegung und 
Auffüllung einer der Versumpfung preisgegebenen ehemaligen Weiherfläche verlangt und schließ- 
lich kann z. B. aus feuerpolizeilichen Rücksichten die Wiederherstellung eines aufgelassenen 
Feuerweihers gefordert werden. 
§ 192. 
Die Anordnung hat diejenige Distriktsverwaltungsbehörde zu erlassen, in deren Bezirk 
das geschlossene Gewässer liegt. Soweit Fragen der Landeskultur berührt werden, ist 
der amtliche Kulturingenieur, soweit Fragen der Gesundheitspflege in Betracht kommen, 
der Amtsarzt einzuvernehmen. Die Gemeindeverwaltung und die Ortspolizeibehörde sind 
zu hören. 
§ 193. 
Eine Entschädigung kann von dem Eigentümer nur verlangt werden, wenn das 
Gemeinwohl die Wiederherstellung des geschlossenen Gewässers in seinem früheren Zustande 
fordert. Die Entschädigung ist vom Staate, von der Gemeinde oder der Ortschaft, in 
deren Interesse die Anordnung erfolgt ist, zu bezahlen. 
Für das Entschädigungsverfahren ist Art. 195 des Gesetzes maßgebend. 
8 194. 
Die Eigentümer der an geschlossene Gewässer angrenzenden Grundstücke sind ver 
pflichtet, an und auf diesen Grundstücken Arbeiten und bauliche Maßnahmen zur Durch. 
führung der Instandhaltung, der Herstellung des dem Gemeinwohl entsprechenden Zustandes 
oder der Wiederherstellung des früheren Zustandes gegen Entschädigung vornehmen zu lassen. 
Entschädigungspflichtig ist der Unternehmer, der die Arbeiten vornimmt. Für das Em 
schädigungsverfahren ist Art. 195 des Gesetzes maßgebend.
	        
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