Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Kr. 72. 953 
195. 
Werden zur Abwendung einer Wassergefahr, die von einem öffentlichen oder einem Vorkehrungen 
Privatgewässer droht, augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind alle jene Gemeinden, geben tuber- 
welche nach Lage der Verhältnisse wirksame Hilfe leisten können, auch wenn ihre Markung Wassergefahr. 
von dem Wasser nicht bedroht wird, zur Unterstützung der bedrohten Gemeinden mit Hand- 
und Spanndiensten verpflichtet (Art. 108 Abs. 1). 
Die Ortspolizeibehörde kann bei Wassergefahr jeden bei Vermeidung der Straffälligkeit 
zur Hilfeleistung auffordern (§ 360 Ziff. 10 des R. St. G. B.). 
§ 196. 
Neben den Hand= und Spanndiensten haben die Gemeinden im Bedarfsfall Arbeiter, 
Materialien (Steine, Kies, Faschinen, Bretter), Werkzeuge (für Handarbeiter) und Gerät- 
schaften (Schiffe, Leitern u. dgl.) zur Verfügung zu stellen (Art. 108 Abs. 2). 
§ 197. 
Werden bestimmte Gemeinden regelmäßig oder häufig Überschwemmungen ausgesetzt, so 
haben sie für Einrichtung eines entsprechenden Hilfsdienstes bei Wassergefahr Sorge zu tragen 
und die hiefür erforderlichen Hilfsmittel (Materialien, Werkzeug und Gerätschaften) bereit zu 
halten (Art. 108 Abs. 3). 
Im Bedarfsfall ist insbesondere eine Wasserwehr einzurichten. Dem Bedürfnisse wird 
auch dadurch entsprochen werden können, daß aus den zur Hilfeleistung bei Wassergefahr 
geeigneten Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr eine eigene Abteilung (Wasserwehr) nach 
den Bestimmungen für die Wasserwehrabteilungen der freiwilligen Feuerwehren des Bayerischen 
Landesfeuerwehrverbandes vom 31. Januar 1906 gebildet wird. Die Distriktsverwaltungs- 
behörden werden nicht versäumen in geeignetem Falle auf die Bildung solcher Wasserwehren 
hinzuwirken. 
Zu den Vorkehrungen gegen außerordentliche Wassergefahr gehört auch die Durchführung 
des Hochwassernachrichtendienstes. Dieser hat durch die Ministerialentschließungen vom 
1. Januar 1902 und vom 4. Januar 1903, den Hochwassernachrichtendienst im bayerischen 
Donau= und Maingebiet betr. (M. A. Bl. 1902 S. 15 und 1903 S. 25), seine Regelung 
gefunden. 
Die Mitwirkung der Gemeinden bei dem Hochwassernachrichtendienst (z. B. durch Be- 
förder ung der Nachrichten mittelst Boten) fällt unter den Hilfsdienst im Sinne des Art. 108 Abs. 3. 
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