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Werden zur Abwendung einer Wassergefahr, die von einem öffentlichen oder einem Vorkehrungen
Privatgewässer droht, augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind alle jene Gemeinden, geben tuber-
welche nach Lage der Verhältnisse wirksame Hilfe leisten können, auch wenn ihre Markung Wassergefahr.
von dem Wasser nicht bedroht wird, zur Unterstützung der bedrohten Gemeinden mit Hand-
und Spanndiensten verpflichtet (Art. 108 Abs. 1).
Die Ortspolizeibehörde kann bei Wassergefahr jeden bei Vermeidung der Straffälligkeit
zur Hilfeleistung auffordern (§ 360 Ziff. 10 des R. St. G. B.).
§ 196.
Neben den Hand= und Spanndiensten haben die Gemeinden im Bedarfsfall Arbeiter,
Materialien (Steine, Kies, Faschinen, Bretter), Werkzeuge (für Handarbeiter) und Gerät-
schaften (Schiffe, Leitern u. dgl.) zur Verfügung zu stellen (Art. 108 Abs. 2).
§ 197.
Werden bestimmte Gemeinden regelmäßig oder häufig Überschwemmungen ausgesetzt, so
haben sie für Einrichtung eines entsprechenden Hilfsdienstes bei Wassergefahr Sorge zu tragen
und die hiefür erforderlichen Hilfsmittel (Materialien, Werkzeug und Gerätschaften) bereit zu
halten (Art. 108 Abs. 3).
Im Bedarfsfall ist insbesondere eine Wasserwehr einzurichten. Dem Bedürfnisse wird
auch dadurch entsprochen werden können, daß aus den zur Hilfeleistung bei Wassergefahr
geeigneten Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr eine eigene Abteilung (Wasserwehr) nach
den Bestimmungen für die Wasserwehrabteilungen der freiwilligen Feuerwehren des Bayerischen
Landesfeuerwehrverbandes vom 31. Januar 1906 gebildet wird. Die Distriktsverwaltungs-
behörden werden nicht versäumen in geeignetem Falle auf die Bildung solcher Wasserwehren
hinzuwirken.
Zu den Vorkehrungen gegen außerordentliche Wassergefahr gehört auch die Durchführung
des Hochwassernachrichtendienstes. Dieser hat durch die Ministerialentschließungen vom
1. Januar 1902 und vom 4. Januar 1903, den Hochwassernachrichtendienst im bayerischen
Donau= und Maingebiet betr. (M. A. Bl. 1902 S. 15 und 1903 S. 25), seine Regelung
gefunden.
Die Mitwirkung der Gemeinden bei dem Hochwassernachrichtendienst (z. B. durch Be-
förder ung der Nachrichten mittelst Boten) fällt unter den Hilfsdienst im Sinne des Art. 108 Abs. 3.
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