Nr. 72. 955
8 201.
Ist zum Zwecke der Herstellung des festgesetzten Normalprofils an einem öffentlichen
oder Privatflusse die Beseitigung von Inseln oder die Beseitigung von Verlandungen, Aus-
buchtungen u. dergl. an Ufergrundstücken und Inseln notwendig, so sind die Ufereigentümer
verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen unentgeltlich zu dulden, falls sie die Flächen nicht
schon in regelmäßige Kultur gesetzt haben (Art. 81).
Das Straßen= und Flußbauamt hat zu diesem Zwecke, sofern es sich um einen öffent-
lichen Fluß handelt, mit dem Eigentümer der Fläche wegen der Einwilligung zur Beseitigung
und gegebenenfalls wegen der Entschädigung Verhandlungen zu pflegen und womöglich einen
gütlichen Ausgleich herbeizuführen. Das gleiche kann durch die Distriktsverwaltungsbehörde
erfolgen, wenn es sich um einen Privatfluß handelt.
8 202.
Kann eine Einigung über die Beseitigung von Flächen, die der Eigentümer noch nicht
in regelmäßige Kultur gesetzt hat, nicht erzielt werden, so ist über die Verpflichtung der
Ufereigentümer die Beseitigung zu dulden, Entscheidung der zuständigen Distriktsverwaltungs-
behörde herbeizuführen. Das Verfahren bemißt sich nach den Vorschriften der Art. 168—175
des Gesetzes.
§ 203.
Wird eine gütliche Verständigung über die Beseitigung von Flächen, die der Eigentümer
schon in regelmäßige Kultur gesetzt hat, nicht erzielt, so kann die Zwangsenteignung gefordert
werden, wenn Inseln, Ausbuchtungen u. dergl. in Betracht kommen; handelt es sich dagegen
um Verlandungen, so finden für öffentliche Flüsse die §§ 17 und 18 und für alle Arten
von Privatflüssen und Bächen der § 19 entsprechende Anwendung.
Zu Art. 76. Überschwemmungsgebiet.
8 204.
Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets werden für die öffentlichen Flüsse und für Festsesung des
die Privatflüsse und Bäche von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten (Gemeinden, zennge
Ortschaften, Genossenschaften, Privaten) von derjenigen Distriktsverwaltungsbehörde festgesetzt, gebiets.
in deren Bezirk die betreffende Flußstrecke liegt (Art 76. Abs. 1).
Bezüglich der öffentlichen Flüsse sowie der Privatflüsse und Bäche mit erheblicher Hoch-
wassergefahr (Art. 97) ist davon auszugehen, daß nach dem Sinne der Gesetzesbestimmung
allmählich für den ganzen Flußlauf die Festsetzung erfolgen soll, daß aber sogleich die
Grenzen festzusetzen sind, wo ein besonderer Anlaß gegeben ist. Ein solcher wi Sinebesondere
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