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dann anzunehmen sein, wenn bei einer unbeschränkten Benützung des Geländes eine Be-
hinderung des freien Hochwasserablaufes zu befürchten wäre oder wenn die Bebauung des
Geländes in oder in der nächsten Umgebung von Ortschaften bevorsteht; in letzterem Falle ist
möglichst darauf Bedacht zu nehmen, daß durch rechtzeitige Festsetzung des Uberschwemmungs-
gebiets einer Verzögerung in der Verbescheidung künftiger Baugesuche vorgebeugt wird.
Bei sonstigen Privatflüssen ist das Überschwemmungsgebiet immer nur festzusetzen, so-
weit ein Bedürfnis besteht.
§ 205.
Will die Distriktsverwaltungsbehörde die Grenzen des Überschwemmungsgebiets auf
Anregung des Straßen= und Flußbauamtes, der Sektion für Wildbachverbauungen, des
amtlichen Kulturingenieurs oder sonst von Amts wegen festsetzen oder findet sie den Antrag
eines Beteiligten für berücksichtigenswert, so hat sie, wenn es sich um öffentliche Flüsse
handelt, das Straßen= und Flußbauamt, wenn es sich um Privatflüsse und Bäche mit er-
heblicher Hochwassergefahr (Art. 97) handelt, das Straßen= und Flußbauamt oder die Sek-
tion für Wildbachverbauungen und wenn es sich um sonstige Privatflüsse und Bäche handelt,
das Straßen= und Flußbauamt oder die Sektion für Wildbachverbaungen oder den amt-
lichen Kulturingenieur um Ausarbeitung von Plänen über die Festsetzung der Grenzen des
UÜberschwemmungsgebiets zu ersuchen. Bei Herstellung der Pläne können zweckmäßiger Weise
die Gesichtspunkte Berücksichtigung finden, die für die Herstellung der Pläne für Dammbauten,
Brücken und feststehende Stege (vgl. die §§ 216—219, 220—226) als maßgebend erachtet
wurden. Das Straßen= und Flußbauamt und die Sektion für Wildbachverbauungen hat
bei Ausarbeitung des Planes, soweit Rücksichten auf das umgebende Gelände es erfordern.
mit dem amtlichen Kulturingenieur ins Benehmen zu treten.
In besonders gelagerten Fällen, z. B. wenn sich Zweifel darüber ergeben, welches der
bekannten Hochwasser dem Plan zu Grunde zu legen ist, wird auch das Hydrotechnische Bureau
einzuvernehmen sein.
Der Plan ist in dreifacher Ausfertigung herzustellen und sodann nebst der erforderlichen
Erläuterung und Begründung der Distriktsverwaltungsbehörde zu übersenden.
Der Umfang der Grenzen des Uberschwemmungsgebiets wird sich im einzelnen Falle
nach den Erfahrungen über die Art, die Ausdehnung und den Verlauf der Hochwässer zu
bemessen haben. Im einzelnen Falle wird als ÜUberschwemmungsgebiet die Fläche in Be-
tracht kommen, welche regelmäßigen Uberschwemmungen ausgesetzt ist; innerhalb dieses Ge-
bietes wird diejenige Fläche besonders hervorzuheben sein, die zum unschädlichen Abflusse
des größten bekannten Hochwassers erforderlich ist und die daher in der Regel von Anlagen
und Bauten frei bleiben soll; zur Hintanhaltung zu weitgehender Belästigungen und Be-
schränkungen des Eigentums ist diese Fläche nur insoweit festzusetzen, als es das Bedürfnis