Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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„Das  Schiedsgericht  wird  in  der  Weise  gebildet,  daß  die  beiden  gemäß  §  19
Abs.  5  der  allgemeinen  Vertragsbedingungen  gewählten  Schiedsrichter  vor  Eintritt  in
die  Verhandlung  einen  Obmann  wählen.  Findet  über  die  Person  des  letzteren  keine
Einigung  statt,  so  wird  derselbe  von  demjenigen  benachbarten  Königlichen  Regierungs-Präsidenten
  bezw.  Königlichen  Ober-Präsidenten  ernannt,  dessen  Sitz  dem  Sitze  der
vertragschließenden  Behörde  am  nächsten  liegt.  Der  Obmann  leitet  die  Verhandlungen
des  Schiedsgerichts.  Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit.“

Bei  minder  umfangreichen  Bauarbeiten  kann  die  Entscheidung  streitiger  Fälle
Einzelschiedsrichtern  übertragen  werden.  Gegebenen  Falles  würde  die  betreffende  Bestimmung
  der  besonderen  Vertragsbedingungen  dahin  zu  lauten  haben,

daß  das  Schiedsgericht  durch  einen  Schiedsrichter  gebildet  wird,  welcher  von
demjenigen  benachbarten  Königlichen  Regierungs-Präsidenten  bezw.  Königlichen
  Ober-Präsidenten  zu  ernennen  ist,  dessen  Sitz  dem  Sitze  der  vertragschließenden
  Behörde  am  nächsten  liegt.

Im  Uebrigen  bezwecken  die  in  die  neue  Fassung  des  §  19  ausgenommenen  Abänderungen
  und  Ergänzungen  hauptsächlich  die  Beseitigung  von  Zweifeln,  welche  bei  der
Auslegung  der  bisherigen  Bestimmungen  über  das  schiedsrichterliche  Verfahren  entstanden
  sind.

Berlin,  den  22.  Juni  1891.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Schultz.
An  die  Königl.  Herren  Regierungs-Präsidenten,  die  Königl.  Ministerial-Baukommission,
das  Königl.  Ober-Präsidium  zu  Danzig  und  die  Königl.  Herren  Ober-Präsidenten
  der  Provinzen  Schlesien  und  Sachsen,  sowie  der  Rheinprovinz.

d.
§  19.  Schiedsgericht.

Streitigkeiten  über  die  durch  den  Vertrag  begründeten  Rechte  und  Pflichten  sowie
über  die  Ausführung  des  Vertrages  sind  zunächst  der  vertragschließenden  Behörde  zur
Entscheidung  vorzulegen.

Die  Entscheidung  dieser  Behörde  gilt  als  anerkannt,  falls  der  Unternehmer  nicht
binnen  4  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung  derselben  der  Behörde  anzeigt,  daß  er
auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  antrage.

Die  Fortführung  der  Bauarbeiten  nach  Maßgabe  der  von  der  Verwaltung  getroffenen
  Anordnungen  darf  hierdurch  nicht  aufgehalten  werden.

Auf  das  schiedsrichterliche  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  deutschen  Civilprozeßordnung
  vom  30.  Januar  1877  88  851  bis  872  Anwendung.

Falls  über  die  Bildung  des  Schiedsgerichts  durch  die  besonderen  Vertragsbedingungen
abweichende  Vorschriften  nicht  getroffen  sind,  ernennen  die  Verwaltung  und  der  Unternehmer
  je  einen  Schiedsrichter.  Dieselben  sollen  nicht  gewählt  werden  aus  der  Zahl
der  unmittelbar  Betheiligten  oder  derjenigen  Beamten,  zu  deren  Geschäftskreis  die
Angelegenheit  gehört  hat.

Falls  die  Schiedsrichter  sich  über  den  gemeinsamen  Schiedsspruch  nicht  einigen
können,  wird  das  Schiedsgericht  durch  einen  Obmann  ergänzt.  Derselbe  wird  von