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„Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß die beiden gemäß § 19
Abs. 5 der allgemeinen Vertragsbedingungen gewählten Schiedsrichter vor Eintritt in
die Verhandlung einen Obmann wählen. Findet über die Person des letzteren keine
Einigung statt, so wird derselbe von demjenigen benachbarten Königlichen Regierungs-Präsidenten
bezw. Königlichen Ober-Präsidenten ernannt, dessen Sitz dem Sitze der
vertragschließenden Behörde am nächsten liegt. Der Obmann leitet die Verhandlungen
des Schiedsgerichts. Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit.“
Bei minder umfangreichen Bauarbeiten kann die Entscheidung streitiger Fälle
Einzelschiedsrichtern übertragen werden. Gegebenen Falles würde die betreffende Bestimmung
der besonderen Vertragsbedingungen dahin zu lauten haben,
daß das Schiedsgericht durch einen Schiedsrichter gebildet wird, welcher von
demjenigen benachbarten Königlichen Regierungs-Präsidenten bezw. Königlichen
Ober-Präsidenten zu ernennen ist, dessen Sitz dem Sitze der vertragschließenden
Behörde am nächsten liegt.
Im Uebrigen bezwecken die in die neue Fassung des § 19 ausgenommenen Abänderungen
und Ergänzungen hauptsächlich die Beseitigung von Zweifeln, welche bei der
Auslegung der bisherigen Bestimmungen über das schiedsrichterliche Verfahren entstanden
sind.
Berlin, den 22. Juni 1891.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
Im Auftrage:
Schultz.
An die Königl. Herren Regierungs-Präsidenten, die Königl. Ministerial-Baukommission,
das Königl. Ober-Präsidium zu Danzig und die Königl. Herren Ober-Präsidenten
der Provinzen Schlesien und Sachsen, sowie der Rheinprovinz.
d.
§ 19. Schiedsgericht.
Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie
über die Ausführung des Vertrages sind zunächst der vertragschließenden Behörde zur
Entscheidung vorzulegen.
Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls der Unternehmer nicht
binnen 4 Wochen vom Tage der Zustellung derselben der Behörde anzeigt, daß er
auf schiedsrichterliche Entscheidung antrage.
Die Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen
Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten werden.
Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der deutschen Civilprozeßordnung
vom 30. Januar 1877 88 851 bis 872 Anwendung.
Falls über die Bildung des Schiedsgerichts durch die besonderen Vertragsbedingungen
abweichende Vorschriften nicht getroffen sind, ernennen die Verwaltung und der Unternehmer
je einen Schiedsrichter. Dieselben sollen nicht gewählt werden aus der Zahl
der unmittelbar Betheiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskreis die
Angelegenheit gehört hat.
Falls die Schiedsrichter sich über den gemeinsamen Schiedsspruch nicht einigen
können, wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Derselbe wird von