Achter Ergänzungsband. 6.
Dr. J. M. Seuffert-=Blätter
für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: A##hellungen aut der — det Relchsgerichls: Strasgesetzbuch
für das Deuische N
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts.
Strasgesetztuch für das Deutsche Reich.
Hehlerei mittelst „Versetzen“ der von einem
Dritten durch eine Strafthat erworbenen Sachen.
Die Revision bemängelt die Verurtheilung wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei zunächst deshalb, weil die
Angeklagte Maria G. in einzelnen Fällen die von der
Mitangeklagten Kunigunde B. durch Betrug erworbenen
Waaren nicht gekauft, sondern nur im Leihhause versetzt
habe, hierin aber die vom Ersten Richter angenommene
Mitwirkung zum „Absatze“ im Sinne des § 259 des
Strafgesetzbuchs nicht gefunden werden könne.
Abgesehen davon, daß nach den thatsächlichen Feststellungen
des Urtheils im vorliegenden Falle die G. 'schen
Eheleute die von der Ehefrau G. für die B. versetzten
Waaren größtentheils auf eigene Rechnung ausgelöst,
der B. die ausgelösten Waaren selbst oder die Pfandzettel
nachträglich abgekauft und erstere gegen Gewinn
weiter verkauft haben, daß es also an dem von der Revision
geforderten „Inverkehrsetzen" nicht fehlt, kann grundsätzlich
auch in dem „Versetzen“ der von einem Dritten
durch eine Strafthat erlangten Sachen der Thatbestand
VIII. Ergänzungsband.