Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 55. (55e)

Achter  Ergänzungsband.  6.
Dr.  J.  M.  Seuffert-=Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  A##hellungen  aut  der  —  det  Relchsgerichls:  Strasgesetzbuch
  für  das  Deuische  N

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts.

Strasgesetztuch  für  das  Deutsche  Reich.

Hehlerei  mittelst  „Versetzen“  der  von  einem
Dritten  durch  eine  Strafthat  erworbenen  Sachen.
  Die  Revision  bemängelt  die  Verurtheilung  wegen
gewerbsmäßiger  Hehlerei  zunächst  deshalb,  weil  die
Angeklagte  Maria  G.  in  einzelnen  Fällen  die  von  der
Mitangeklagten  Kunigunde  B.  durch  Betrug  erworbenen
Waaren  nicht  gekauft,  sondern  nur  im  Leihhause  versetzt
habe,  hierin  aber  die  vom  Ersten  Richter  angenommene
Mitwirkung  zum  „Absatze“  im  Sinne  des  §  259  des
Strafgesetzbuchs  nicht  gefunden  werden  könne.

Abgesehen  davon,  daß  nach  den  thatsächlichen  Feststellungen
  des  Urtheils  im  vorliegenden  Falle  die  G.  'schen
Eheleute  die  von  der  Ehefrau  G.  für  die  B.  versetzten
Waaren  größtentheils  auf  eigene  Rechnung  ausgelöst,
der  B.  die  ausgelösten  Waaren  selbst  oder  die  Pfandzettel
  nachträglich  abgekauft  und  erstere  gegen  Gewinn
weiter  verkauft  haben,  daß  es  also  an  dem  von  der  Revision
  geforderten  „Inverkehrsetzen"  nicht  fehlt,  kann  grundsätzlich
  auch  in  dem  „Versetzen“  der  von  einem  Dritten
durch  eine  Strafthat  erlangten  Sachen  der  Thatbestand

VIII.  Ergänzungsband.