Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 969 
Weise den Einwendungen durch Auflagen Rechnung zu tragen ist, Fischerei-Sachverständige 
sowie die örtlichen Fischerei-Vereine nötigenfalls den Landesfischereiverein zu hören. In 
besonders gelagerten Fällen wird sich auch die Beiziehung eines Fischerei-Sachverständigen 
sowie eines Vertreters des betreffenden Fischerei-Vereins zur mündlichen Verhandlung über 
die von den Fischereiberechtigten erhobenen Einwendungen empfehlen. 
Bei der auf diese Weise ermöglichten gründlichen Erörterung der bedrohten Fischerei- 
rechte ist auf eine gütliche Verständigung zwischen dem Gesuchsteller und den Fischerei- 
berechtigten hinzuwirken. 
§ 236. 
Die in Art. 109 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene „möglichste Berücksichtigung“ der 
Interessen der Fischereiberechtigten bei der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung wird 
sich durch entsprechende Bedingungen erreichen lassen, die dem Gesuchsteller bei Erteilung der 
Erlaubnis oder Genehmigung auferlegt werden. 
Bei der Auflegung derartiger Bedingungen ist übrigens davon auszugehen, daß dieselben 
sich innerhalb vernünftiger, die wirtschaftliche Bedeutung der Fischereiberechtigungen nicht über- 
schreitenden Grenzen bewegen und daß daher die dem Unternehmer der Anlagen zu machenden 
Auflagen bezüglich des Kostenaufwandes und der Erschwerung des Betriebs nicht in offen- 
barem Mißverhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der Fischereirechte stehen. 
8 287. 
Wird durch die Wasserbenützungsanlage, die Zuführung oder den Regulierungsbau das 
Fischereirecht beeinträchtigt und beansprucht der Fischereiberechtigte vom Unternehmer Ersatz 
des Schadens, so hat auf Antrag eines Beteiligten, wenn die Schadensersatzpflicht des 
Unternehmers feststeht, die Feststellung der Entschädigung im Wege der Schätzung durch die 
zuständige Distriktsverwaltungsbehörde zu erfolgen (Art. 195). 
#v238. 
Wegen der Einvernahme der Fischereiberechtigten bei Regulierungsbauten, die vom 
Staate oder von den Kreisgemeinden unternommen werden, sind die §§ 231, 232 zu beachten. 
§ 237 findet auch Anwendung, wenn der Staat oder die Kreisgemeinde Unternehmer von 
Regulierungsbauten sind (Art. 109 Abs. 2 Satz 2). 
Zu Art. 110 bis 152 und 179 bis 194. Offentliche Wassergenossenschaften. 
§ 239. 
Durch das Wassergesetz hat das Genossenschaftswesen eine eingehende Regelung und der 
Kreis der Genossenschaftszwecke eine erhebliche Erweiterung erfahren. 
171 
Zwecke.
	        
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