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tümer von Grundstücken z. B. von Viehweiden zu erachten sein, die im Oberlauf eines
Wildbaches liegen; andererseits wird sich der Kreis der Beteiligten auch auf die Eigentümer
von Grundstücken erstrecken können, die unterhalb der Verbauungsstrecke liegen, von der Ver-
bauung aber Nutzen ziehen.
Die Möglichkeit der Erlangung von Zuschüssen nach Art. 101 des Gesetzes, die
zunächst für Unternehmungen von einer gewissen Bedeutung für das Gemeinwohl und bei
Bedürftigkeit der Beteiligten vorgesehen ist, wird gegebenenfalls die Errichtung von Instand-
haltungsgenossenschaften wesentlich erleichtern.
Zu 3. Zum Zwecke der Herstellung von Trink= und Nutzwasserleitungen, welche nicht
von einer Gemeinde, sondern von einer Gruppe von Interessenten unternommen werden,
konnten sich schon bisher die Beteiligten zu einer Genossenschaft nach den Bestimmungen des
Bürgerlichen Rechts vereinigen. Durch das Wassergesetz ist dem Bedürfnis Rechnung ge-
tragen, auch für solche Vereinigungen die Bildung öffentlicher Wassergenossenschaften mit
ihren Vorteilen zuzulassen.
§ 240.
Voraussetzung für die Bildung öffentlicher Wassergenossenschaften ist das Vorhandensein
von Interessen des Gemeinwohls oder eines gemeinwirtschaftlichen Nutzens.
Diese Voraussetzung wird bei der Instandhaltung der Gewässer wohl in der Regel als
gegeben zu erachten sein.
Bei Unternehmungen zur Herstellung von Bewässerungs= oder Entwässerungsanlagen
wird ein gemeinwirtschaftlicher Nutzen in der Regel auch dann gegeben sein, wenn sich eine
geringere Anzahl von Beteiligten zum Zwecke dieses Unternehmens auch für eine Fläche nur
kleineren Umfangs vereinigt, nachdem mit einer solchen Anlage bei ordnungsgemäßer In-
standhaltung eine dauernde Verbesserung von Grund und Boden verbunden ist.
* 241.
Die Teilnahme an einer öffentlichen Wassergenossenschaft ist ausnahmslos durch das
Eigentum an einem Grundstück oder an einer Anlage bedingt (sogen. Realprinzip) (Art. 113
Abs. 2 des Gesetzes).
Hienach kann eine Gemeinde oder Ortschaft nur dann Mitglied einer Genossenschaft
werden, wenn sie Grundstücke oder Anlagen (Gebäude) besitzt, auf die sich das Genossenschafts-
unternehmen erstreckt (Art. 136, 146) oder für welche die im Genossenschaftsunternehmen
vorgesehene Wasserversorgungsanlage eingerichtet wird (Art. 150). Dagegen kann eine Ge-
meinde oder Ortschaft als solche die Versorgung der in ihrem Bezirk gelegenen privaten An-
wesen mit elektrischem Licht, mit elektrischer Kraft oder mit Wasser durch den Beitritt zu
einer öffentlichen Wassergenossenschaft nicht erreichen. Eine solche Versorgung privater An-
171“
Voraus-
setzungen.
Realprinzip.