Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 971 
tümer von Grundstücken z. B. von Viehweiden zu erachten sein, die im Oberlauf eines 
Wildbaches liegen; andererseits wird sich der Kreis der Beteiligten auch auf die Eigentümer 
von Grundstücken erstrecken können, die unterhalb der Verbauungsstrecke liegen, von der Ver- 
bauung aber Nutzen ziehen. 
Die Möglichkeit der Erlangung von Zuschüssen nach Art. 101 des Gesetzes, die 
zunächst für Unternehmungen von einer gewissen Bedeutung für das Gemeinwohl und bei 
Bedürftigkeit der Beteiligten vorgesehen ist, wird gegebenenfalls die Errichtung von Instand- 
haltungsgenossenschaften wesentlich erleichtern. 
Zu 3. Zum Zwecke der Herstellung von Trink= und Nutzwasserleitungen, welche nicht 
von einer Gemeinde, sondern von einer Gruppe von Interessenten unternommen werden, 
konnten sich schon bisher die Beteiligten zu einer Genossenschaft nach den Bestimmungen des 
Bürgerlichen Rechts vereinigen. Durch das Wassergesetz ist dem Bedürfnis Rechnung ge- 
tragen, auch für solche Vereinigungen die Bildung öffentlicher Wassergenossenschaften mit 
ihren Vorteilen zuzulassen. 
§ 240. 
Voraussetzung für die Bildung öffentlicher Wassergenossenschaften ist das Vorhandensein 
von Interessen des Gemeinwohls oder eines gemeinwirtschaftlichen Nutzens. 
Diese Voraussetzung wird bei der Instandhaltung der Gewässer wohl in der Regel als 
gegeben zu erachten sein. 
Bei Unternehmungen zur Herstellung von Bewässerungs= oder Entwässerungsanlagen 
wird ein gemeinwirtschaftlicher Nutzen in der Regel auch dann gegeben sein, wenn sich eine 
geringere Anzahl von Beteiligten zum Zwecke dieses Unternehmens auch für eine Fläche nur 
kleineren Umfangs vereinigt, nachdem mit einer solchen Anlage bei ordnungsgemäßer In- 
standhaltung eine dauernde Verbesserung von Grund und Boden verbunden ist. 
* 241. 
Die Teilnahme an einer öffentlichen Wassergenossenschaft ist ausnahmslos durch das 
Eigentum an einem Grundstück oder an einer Anlage bedingt (sogen. Realprinzip) (Art. 113 
Abs. 2 des Gesetzes). 
Hienach kann eine Gemeinde oder Ortschaft nur dann Mitglied einer Genossenschaft 
werden, wenn sie Grundstücke oder Anlagen (Gebäude) besitzt, auf die sich das Genossenschafts- 
unternehmen erstreckt (Art. 136, 146) oder für welche die im Genossenschaftsunternehmen 
vorgesehene Wasserversorgungsanlage eingerichtet wird (Art. 150). Dagegen kann eine Ge- 
meinde oder Ortschaft als solche die Versorgung der in ihrem Bezirk gelegenen privaten An- 
wesen mit elektrischem Licht, mit elektrischer Kraft oder mit Wasser durch den Beitritt zu 
einer öffentlichen Wassergenossenschaft nicht erreichen. Eine solche Versorgung privater An- 
171“ 
Voraus- 
setzungen. 
Realprinzip.
	        
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