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5. die Grundlagen für die nach Art. 140, 142 und 143 bezw. 149 und 151
mit 152 des Gesetzes anzustellenden Berechnungen mit einer Schätzung des von
dem Unternehmen zu erwartenden Gesamtnuutzens.
Hinsichtlich der Pläne für Ent= und Bewässerungsanlagen sind die allgemeinen Be-
stimmungen über Einrichtung der Pläne (§ 84—93) maßgebend. Die UÜbersichtslagepläne
sind jedoch in der Regel nur für Anlagen von besonders großer Ausdehnung und alsdann
in einem entsprechenden Maßstab (kleiner als 1:5000) und ohne Plannummern herzustellen;
die besonderen Lagepläne (je nach Bedürfnis im Maßstabe 1:5000 bis 1: 1000) müssen
enthalten: die Plannummern sämtlicher beteiligten Grundstücke, die Grenzen der Anlage
(grün laviert), das Wegnetz (hellbraun), das bestehende Gewässernetz (blau), Durchstiche und
Entwässerungsgräben (gelb zwischen roten Linien), Bewässerungsgräben (blau zwischen blauen
Linien), Drainstränge (rote Linien), Grenze der UÜberschwemmung (blaue Linien mit blauer
Lavierung), Höhenschichtenlinien des Geländes (braun) und nötigenfalls auch des Grund-
wassers (blau gestrichelt), die passiv beteiligten Grundstücke (hellbraun). Die Längenprofil-
und Querprofilpläne müssen auch die Höhenlage des Grundwasserspiegels und die Beschaffenheit
des Untergrundes ersehen lassen. Die hienach für ein genossenschaftliches Bewässerungs= oder
Entwässerungsunternehmen erforderlichen Unterlagen werden wie bisher auf Ansuchen durch
den amtlichen Kulturingenieur beschafft.
Hinsichtlich der Unterlagen für den Antrag auf Bildung von Genossenschaften zur
Herstellung und Unterhaltung von Trink= und Nutzwasserleitungen wird auf § 32 verwiesen.
8 244.
Die Prüfung der Anträge nach Art. 180 des Gesetzes hat durch die Distriktsverwaltungs= Prüfung
behörde im Benehmen mit den nach der Art des Unternehmens in Betracht kommenden amt- der Antrãge.
lichen Sachverständigen (amtlicher Kulturingenieur, Hydrotechnisches Bureau, Straßen= und
Flußbauamt, Sektion für Wildbachverbauungen, Wasserversorgungsbureau), wenn diese nicht selbst
das Projekt hergestellt haben, zu erfolgen. Die Prüfung der Anträge hat sich auch auf die in
Art. 192 angeführten Gesichtspunkte zu erstrecken. Gegen einen zurückweisenden Bescheid ist
Beschwerde nach Art. 172 Abs. 1 zulässig.
8 246.
Erweist sich der gestellte Antrag als zulässig, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde Ver-
im Benehmen mit dem amtlichen Sachverständigen die weitere Frage zu prüfen, ob die ekanolinge
Beilagen des Antrages die entsprechende Grundlage für die Verhandlung mit den Beteiligten deren
nach jeder Richtung bieten; die erforderlichen Ergänzungen sind gegebenenfalls anzuordnen. Vorbereitung.
Von besonderer Wichtigkeit ist neben der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit
der technischen Unterlagen die Feststellung des Kreises der beteiligten Grundstücke und An-