Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 975 
einzelnen Genossenschaften aufzunehmenden Bestimmungen und ist für die Verhältnisse von 
Genossenschaften mittleren Umfanges berechnet. Für Genossenschaften mit einer sehr be— 
schränkten Teilnehmerzahl wird — unbeschadet der Vorschrift des Art. 117 des Gesetzes — 
eine Zusammenfassung und Streichung einzelner Bestimmungen zulässig und zweckmäßig 
sein. In den der Mustersatzung beigefügten Bemerkungen sind einzelne Bestimmungen der 
Satzungen erläutert und Zusätze beigefügt, die sich je nach Art und Größe der Genossen- 
schaften ergeben können. 
§ 247. 
Werden für ein genossenschaftliches Unternehmen Zwangsenteignungen beantragt (Art. 153 
Ziff. 4 und 5), Zwangsrechte in Anspruch genommen (Art. 157 bis 164), oder ist eine 
Genehmigung für Wasserbenützungs= und Instandhaltungsanlagen, die mit dem Genossen- 
schaftsunternehmen zusammenhängen, erforderlich, so sind im Hinblick auf Art. 189 Abs. 2 
und 3 die hiezu erforderlichen Verhandlungen mit der Tagfahrt nach Art. 182 tunlichst zu 
verbinden. 
Widersprüche im Sinne des Art. 182 sind Einwendungen von Personen gegen ihre 
Beiziehung als Mitglied zur Genossenschaft oder gegen den Umfang ihrer Beiziehung. 
Einsprüche sind dagegen alle anderen Einwendungen öffentlich rechtlicher oder privatrecht- 
licher Natur gegen das Genossenschaftsunternehmen als solches, z. B. gegen die Art und Weise 
der beabsichtigten Ausführung aus wasserrechtlichen Gründen wegen befürchteten Rückstaues, 
dann gegen eine beantragte Zwangsenteignung und gegen beanspruchte Zwangsrechte. 
8 248. 
Dem über den Verlauf der Tagfahrten aufzunehmenden Protokoll sind die Ergebnisse 
der Abstimmung über die Genossenschaftsbildung (Art. 140, 149 und 151) und die Deckung 
der Genossenschaftslasten (Art. 143, 149 und 152), sowie die Feststellung der Satzung 
(Art. 184, 185) beizufügen. Die Abstimmung erfolgt durch Unterschrift (Art. 182 Abs. 4). 
Die an die Feststellung der Satzung sich anschließende Wahl des Genossenschaftsvor- 
standes (Art. 184, 185) hat bereits nach Maßgabe der in der Satzung hiefür vorgesehenen Bestim- 
mungen zu erfolgen (vgl. § 11 der Mustersatzung). 
Die Wahl der Bevollmächtigten nach Art. 185 Abs. 3 kann durch Zuruf erfolgen; 
dem Antrag eines zustimmenden Beteiligten auf Vornahme der Wahl durch Stimmzettel ist 
stattzugeben. 
8 249. 
Nach der Tagfahrt ist den Beteiligten, welche weder erschienen noch vertreten waren, Vorlage 
von dem Eintritt der in Art. 181 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 ausgesprochenen Folgen Eröffnung dir *8 
zu machen (Art. 183 Abs. 1).
	        
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