Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Unterhaltung der Genossenschaftsanlagen erfüllen. Beginn und Vollendung der Arbeiten zur 
Ausführung genossenschaftlicher Unternehmungen sind vom Vorsitzenden der Genossenschaft der 
Distriktsverwaltungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen (§ 14 Abs. 1 der Mustersatzung). Die 
Distriktsverwaltungsbehörde kann nach Vollendung der Arbeiten bei größeren Unternehmungen 
eine Schlußbesichtigung unter Zuziehung der Beteiligten anberaumen, soweit eine solche nicht 
schon über die Herstellung von Stauanlagen und Triebwerken nach § 126 geboten ist. 
Zur Ausübung der Aussicht über die Genossenschaften in technischer Hinsicht haben 
die je nach der Art der genossenschaftlichen Unternehmungen einschlägigen amtlichen technischen 
Sachverständigen (§ 244) auf Ansuchen der Distriktsverwaltungsbehörde mitzuwirken. Der 
Beginn der genossenschaftlichen Ausführungsarbeiten ist ihnen von der Distriktsverwaltungs- 
behörde mitzuteilen. 
Die Mitwirkung der amtlichen Sachverständigen hat darin zu bestehen, daß sie 
1. die Ausführungsarbeiten vom Anfange an überwachen, 
2. an der von der Distriktsverwaltungsbehörde etwa anberaumten Schlußbesichtigung 
teilnehmen oder über die von ihnen selbst vorgenommene Schlußbesichtigung und deren Er- 
gebnis an die Distriktsverwaltungsbehörde Mitteilung machen, 
3. nach Herstellung der genossenschaftlichen Anlagen deren ordnungsgemäße Unterhaltung 
sowie bei Instandhaltungsgenossenschaften die sachgemäße Vornahme der Instandhaltungs- 
arbeiten überwachen, 
4. über etwaige sowohl bei den Ausführungsarbeiten als bei der Uberwachung der 
Anlagen und Instandhaltungsarbeiten vorgefundene Mängel der Distriktsverwaltungsbehörde 
behufs aufsichtlichen Einschreitens Anzeige erstatten, falls nicht die Genossenschaft selbst Ab- 
hilfe trifft, sowie von dem Zustand der genossenschaftlichen Anlagen und der Tätigkeit der 
Genossenschaften im allgemeinen die Distriktsverwaltungsbehörde durch regelmäßige Mit- 
teilungen in entsprechenden Zeiträumen auf dem Laufenden erhalten, 
5. den Genossenschaften sowie der Aufsichtsbehörde in den die Genossenschaft berührenden 
technischen Fragen aller Art, also insbesondere bei Anderungen der genossenschaftlichen An- 
lagen usw. an die Hand gehen, Kostenvoranschläge prüfen u. dgl., sowie an den Genossen- 
schaftsversammlungen teilnehmen, in welchen wichtige Fragen technischer Natur behandelt 
werden und 
6. über die Notwendigkeit der allenfalls im Aufsichtswege herbeizuführenden Aufstellung 
technischen Personals (Wiesenwärter, Maschinisten, Brunnwärter usw.) sich gutachtlich äußern. 
Von besonderer Bedeutung ist eine regelmäßige technische Aufsicht bei den Instand 
haltungsgenossenschaften und genossenschaftlichen Kulturunternehmungen; nach § 5 der Ver- 
ordnung vom 15. August 1902, die Neuregelung des kulturtechnischen Dienstes betr. (Geses 
und Verordnungsblatt S. 473), sind hiezu die amtlichen Kulturingenieure in erster Linie
	        
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