Nr. 72. 979
berufen; die Heranziehung anderer Techniker, insbesondere der Amtstechniker, wird bei
kleineren Genossenschaften angängig sein.
8 266.
Die Überwachung und Prüfung des Rechnungswesens der Genossenschaft hat sich
darauf zu erstrecken, ob die Beiträge in der satzungsmäßigen Höhe erhoben und zu den
satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden, ob die Schulden der Genossenschaft planmäßig
getilgt werden, ob die den Genossenschaften gewährten Zuschüsse aus Staats= und Kreis-
mitteln bestimmungsgemäß verwendet und ob die aus den Zuschüssen etwa gebildeten Unter-
haltungsfonds ordnungsgemäß verwaltet werden (vergl. insbesondere Art. 90 Abs. 2 und § 183).
Hiezu kann die Aufsichtsbehörde die Vorlage der Bücher, Voranschläge und Rechnungen
der Genossenschaften zur Einsicht verlangen. Die Aufsichtsbehörden haben ferner ihr Augen-
merk darauf zu richten, daß die Angelegenheiten der Genossenschaften auch im übrigen in
Übereinstimmung mit dem Gesetz und den Satzungen verwaltet werden, daß insbesondere
die Wahl der genossenschaftlichen Organe rechtzeitig und satzungsgemäß erfolgt, und daß die
Genossenschaftsorgane ihren Verpflichtungen gerecht werden; nötigenfalls hat die Aufsichtsbe-
hörde von den Befugnissen des Art. 133 des Gesetzes entsprechenden Gebrauch zu machen.
Die Vorstände der Distriktsverwaltungsbehörden werden jede sich bietende Gelegenheit
(Gemeindebesichtigungen) wahrnehmen, um in die Verhältnisse der in den einzelnen Ge-
meinden bestehenden Genossenschaften, ihrer Anlagen, Einrichtungen und ihrer Geschäftsführung
Einblick zu erhalten.
8 266.
Die Genehmigung einer Genossenschaftsauflösung nach Art. 127 Abs. 2 des Gesetzes ist dem Auflösung und
pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde überlassen; diese wird einem Auflösungsbeschlusse Liauidation.
insbesondere dann die Genehmigung versagen, wenn die Forterhaltung der Genossenschaft im
Interesse des Gemeinwohls liegt.
Nach Auflösung der Genossenschaft hat die Liquidation stattzufinden. Die Liquidation
ist zunächst Aufgabe des Vorstandes; doch können durch die Satzung oder durch die Genossen-
schaftsversammlung, welche die Auflösung beschließt, andere Personen als Liquidatoren auf-
gestellt werden (Art. 128 des Gesetzes und § 21 Abs. 2 der Mustersatzung).
Zu Art. 129 Abs. 2 wird bemerkt, daß es zur glatten und raschen Abwickelung
der Geschäfte zweckmäßig sein wird, bei Aufstellung der Liquidatoren zu bestimmen, daß für
die Güültigkeit ihrer Beschlüsse eine gewisse Mehrheit genügt. Die Auflösung einer Genossen-
schaft ist in der durch die Satzung vorgesehenen Form (Art. 117 Abs. 2 Ziff. 5 und 9
des Gesetzes und § 10 Abs. 2 und § 22 der Mustersatzung) öffentlich bekannt zu machen.
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