Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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In die Bekanntmachung ist auch aufzunehmen, ob die Liquidation durch den Vorstand erfolgt, 
oder welche Personen als Liquidatoren aufgestellt sind. 
8 257. 
Rechtsverhält- Nach Art. 208 Abs. 1 des Gesetzes sind die auf Grund des Gesetzes über die Be- 
t— wässerungs= und Entwässerungsunternehmungen zum Zwecke der Bodenkultur und des Gesetzes 
treten des über den Uferschutz und den Schutz gegen ÜUberschwemmungen gebildeten Genossenschaften 
Gesetzesbesteh verpflichtet, binnen einer Frist von zwei Jahren ihre Satzungen den Bestimmungen des 
Ee neuen Gesetzes anzupassen. Die Distriktsverwaltungsbehörden haben die Vorstände der Ge- 
nossenschaften zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorschrift aufzufordern und darauf aufmerksam 
zu machen, daß nach Ablauf der angegebenen Frist die erforderliche Abänderung der Satzung 
durch die Kreisregierung, Kammer des Innern von Aufsichts wegen vorgenommen werden 
würde; sie haben bei der Ausarbeitung der neuen Satzungen den Genossenschaftsvorständen 
an die Hand zu gehen und sie zu veranlassen, über etwaige bei der Anpassung der Satzungen 
sich ergebende technische Fragen sich mit den einschlägigen amtlichen Sachverständigen (§ 244) 
ins Benehmen zu setzen. Im Hinblick auf Art. 208 Abs. 2 und zur baldmöglichsten 
Herbeiführung des Zustandes der Rechtsgleichheit für alle Genossenschaften erscheint es 
wünschenswert, die Anpassung der Satzungen der bestehenden Genossenschaften tunlichst zu 
beschleunigen. 
§ 258. 
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben ein Verzeichnis derjeuigen öffentlichen Wasser- 
genossenschaften anzulegen, welche im Bezirke der Distriktsverwaltungsbehörde ihren Sitz haben. 
In dieses Verzeichnis sind die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neugebildeten und die- 
jenigen Genossenschaften einzutragen, deren Satzungen nach Art. 208 Abs. 1 des Gesetzes 
den Bestimmungen dieses Gesetzes angepaßt wurden. 
Abschriften dieses Verzeichnisses, sowie etwaiger Nachträge sind den einschlägigen technischen 
Behörden, welche zur Mitwirkung bei der Aufsicht über die Genossenschaften berufen sind 
(§ 254) mit einigen Exemplaren der einzelnen Genossenschaftssatzungen zu übersenden. 
§ 259. 
Infolge der Erleichterungen, die das Wassergesetz hinsichtlich der Errichtung von Wasser- 
benützungsgenossenschaften durch Mehrheitsbeschluß gebracht hat (Art. 111 Ziff. 2 u. 140) 
wird es möglich sein, Bewässerungs= und Entwässerungsunternehmungen, die früher an dem 
Erfordernis der Zweidrittelmehrheit nach Art. 16 des Be= und Entwässerungsgesetzes gescheitert 
sind, neuerdings näher zu treten. Die Distriktsverwaltungsbehörden werden den Beteiligten
	        
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