Nr. 72. 981
gegenüber auf solche Unternehmungen zurückkommen und die zur Wiederaufnahme des Ver—
fahrens erforderlichen Anträge aus der Reihe der Beteiligten anregen. Außerdem werden die
Distriktsverwaltungsbehörden ihr Augenmerk auch auf solche Vereinigungen richten, die mangels
der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen als öffentliche Wassergenossenschaften nicht errichtet
werden konnten und infolgedessen manchmal auf sehr zweifelhafter rechtlicher Grundlage beruhen.
Wegen der Umgestaltung solcher Vereinigungen in öffentliche Wassergenossenschaften wird gleich-
falls auf die Beteiligten mit entsprechender Belehrung einzuwirken sein.
Zu Art. 153—165. Zwangsrechte zur Förderung der Benützung und
Instandhaltung der Gewässer.
6 260.
Die Zwangsrechte zur Förderung der Benützung und Instandhaltung der Gewässer
haben im Gesetz eine weitere Ausgestaltung erfahren.
Das Gesetz unterscheidet zwischen den Fällen der Enteignung (Art. 153—156) und
den sonstigen Zwangsrechten (Art. 157—164).
Art. 153 gibt eine Zusammenstellung der Fälle, in welchen Zwangsenteignung beim
Vollzuge des Gesetzes zulässig ist.
Art. 154 bestimmt, daß in denjenigen Fällen, in welchen die Zwangsenteignung auf
Grund des Wassergesetzes gefordert werden kann, die Vorschriften des Gesetzes, betr. die
Zwangsabtretung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke, vom 17. November 1837 und
die Vorschriften der Art. 16 bis 26 des I. Abschnitts des Gesetzes vom 23. Februar 1879
zur Ausführung der Reichszivilprozeßordnung und Konkursordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Juni 1899 mit den in Art. 155 und 156 des Gesetzes vorge-
sehenen Anderungen entsprechende Anwendung finden.
Hienach kommt insbesondere eine Prüfung der Voraussetzungen für die Zwangsenteignung
nach Art. I A des Gesetzes vom 17. November 1837 nur insoweit in Frage, als nicht das Wasser-
gesetz selbst die Voraussetzungen für die Zwangsenteignung im einzelnen Falle geregelt hat.
Die Erholung einer Weisung des Staatsministeriums des Innern zur Einleitung des
Zwangsentäußerungsverfahrens nach Art. XIV a. a. O. ist nach Art. 191 des Gesetzes
für genossenschaftliche Unternehmungen nicht erforderlich.
8 261.
Art. 155 läßt das in Art. I des Gesetzes vom 17. November 1837 dem zur
Enteignung Verpflichteten eingeräumte Recht, zwischen der Bestellung einer Dienstbarkeit und
Enteignung