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der Abtretung des Eigentums zu wählen, in den Enteignungsfällen des Wassergesetzes nur
noch unter der Voraussetzung zu, daß das Eigentum im Falle der Belastung mit der Dienst-
barkeit nicht mehr zweckmäßig benützt werden kann. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist
im einzelnen auf Grund von Sachpverständigengutachten verwaltungsrichterlich zu entscheiden.
(Art. 8 Ziff. 10 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichts-
hofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betr.). Von besonderer Bedeutung wird
Art. 155 für Wasserversorgungsunternehmungen werden.
8 262.
Art. 156 sichert für Unternehmungen, denen das Zwangsenteignungsrecht zur Seite
steht, die Möglichkeit der Ausführung gewisser Vorarbeiten auf dem künftigen Arbeitsfelde.
Eine Enteignung findet hiebei nicht statt. Zuständig zur Erlassung von Anordnungen im
Sinne des erwähnten Artikels ist diejenige Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die
zur Vorbereitung des Unternehmens für erforderlich gehaltenen Handlungen vorgenommen
werden sollen. Das Gesuch um Erlassung derartiger Anordnungen muß eine Beschreibung
des in Aussicht genommenen Unternehmens enthalten, nötigenfalls mit entsprechenden Plänen
belegt sein und die Art der in Frage kommenden vorbereitenden Handlungen, die hiezu zu
benützenden Grundstücke und deren Eigentümer, sowie die Zeit angeben, innerhalb welcher die
betreffenden Vorarbeiten begonnen und vollendet werden sollen. In dem Gesuch ist ferner
darzulegen, in welcher Weise die Entschädigung der in Anspruch genommenen Grundbesiter
erfolgen soll und welche Sicherheitsleistung allenfalls geboten wird (Art. 156 Abs. 2).
Der Umfang der Handlungen, deren Vornahme von der Verwaltungsbehörde gestattet werden
kann, hat in dem Erfordernis der Handlungen zur Vorbereitung des Unternehmens seine
Schranke; im übrigen können die Handlungen auf Grundstücken jeder Art und insbesondere
auch in Gebäuden, Hofräumen, Hausgärten vorgenommen werden.
Hinsichtlich des Verfahrens finden die Bestimmungen der Art. 168—175 und auf
die Feststellung der Entschädigungen der Art. 195 Anwendung.
Die von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Anordnung hat tunlichst genau diejenigen
Handlungen, deren Vornahme zu gestatten ist, zu bezeichnen und insbesondere hinsichtlich
der Zeit und Art der Vornahme Vorsorge zu treffen, damit Streitigkeiten zwischen dem
Unternehmer und den in Anspruch genommenen Grundbesitzern hintangehalten werden.
Mit den Anordnungen soll, wenn möglich, der Ausspruch über die vom Unternehmer
zu leistende Entschädigung verbunden werden.
Vorsorgliche Anordnungen sind im Rahmen des Art. 175 zulässig.