Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 983 
8 263. 
Die sonstigen Zwangsrechte (Art. 157—164) erstrecken sich Sonstige 
1. auf die Zuweisung fremden Wassers (Art. 157), Zwangsrechse 
2. auf den Anschluß einer Stauanlage an das gegenüberliegende Ufer (Art. 158), 
3. auf die Mitbenützung einer bestehenden Stauanlage, Wasserausleitungs= oder Wasser- 
einleitungsanlage (Art. 159 und 162), 
4. auf die Benützung fremder Grundstücke zur ober= oder unterirdischen Zu= oder Ab- 
leitung des Wassers (Art. 160 und 161), 
5. auf die Abänderung einer vorhandenen Stauanlage (Art. 163 und 164). 
Streitigkeiten über die Ausübung dieser Zwangsrechte sind Verwaltungsrechtssachen 
(Art. 177 Buchstabe b). Die Feststellung der hiebei in Betracht kommenden Ent- 
schädigungen erfolgt gemäß Art. 195 durch die zuständige Distriktsverwaltungsbehörde. 
8 264. 
„Landeskultur“ und „Industrie“ sind im Gesetze mehrfach nebeneinander gestellt. 
Unter „Landeskultur“ versteht man im allgemeinen die Verbesserung des landwirtschaft- 
lichen Grund und Bodens zum Zwecke der Ertragssteigerung. 
Zwecken der „Industrie“ können gewerbliche, Handels= oder fabrikmäßige Betriebe größeren 
und kleineren Umfangs dienen. 
Das Gesetz unterscheidet zwischen „voller Entschädigung“ (Art. 167, 168, 160, 161) 
und „Entschädigung“ (Art. 163, 164). Die Gewährung „voller Entschädigung“ begreift 
in sich nicht nur den entstandenen Schaden, sondern auch allenfallsigen entgehenden Gewinn, 
während „Entschädigung“ ohne Beisatz nur den entstandenen Schaden ohne Rücksicht auf ent- 
gehenden Gewinn bezeichnet. 
In zwei Fällen (Art. 157 und 159 Abs. 4) ist die Ausübung des Zwangsrechtes 
abhängig gemacht von einer vorgängigen Aufforderung der Verwaltungsbehörde an den 
zur Benützung des Wassers oder der Mitbenützung einer Stauanlage zunächst Berechtigten, 
sich seines Rechtes zu bedienen. 
Nach Art. 157 Ziff. 2 ist hiezu dem Berechtigten eine „angemessene Frist“ zu ge- 
währen; der Gewährung einer solchen steht auch im Falle des Art. 159 Abs. 4 nichts im 
Wege. Bei der Festsetzung dieser Fristen wird die Verwaltungsbehörde die Verhältnisse des 
einzelnen Falles in einer Weise berücksichtigen, daß einerseits Härten dem Berechtigten gegen- 
über und andererseits unbegründete Verzögerungen in der Durchführung der vom Antragsteller 
nach Art. 157 und 159 beabsichtigten Unternehmungen vermieden werden. Nach den gleichen 
Grundsätzen sind auch diejenigen Fälle zu würdigen, in welchen der Berechtigte durch
	        
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