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werden, und es soll insbesondere da, wo eine solche Berücksichtigung bisher nur mittelst
einer von den Polizeibehörden geübten stillschweigenden Duldung fortgesetzter Gesetzesübertretungen
stattgefunden hat, dieser gesetzwidrige Zustand beseitigt werden.
Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung darf eine die verordnungsmäßigen Bestimmungen
abschwächende ortspolizeiliche Regelung nur durch eine fortdauernd geltende Vorschrift
— die nach Art. 6 PSt#B. der zuständigen Regierung, Kammer des Innern, vorgelegt
werden muß — und nur insoweit erfolgen, als die örtlichen Verhältnisse unbedingt
erfordern. Das Vorhandensein dieser letzteren Voraussetzung ist in dem betreffenden Vorlageberichte
eingehend zu erörtern und von der Regierung, Kammer des Innern, sorgfältig
zu würdigen; in Ermangelung der Voraussetzung ist die Vorschrift gemäß Art. 12 PStGB.
außer Kraft zu setzen oder deren Vollzug einzustellen.
Während § 1 der Verordnung die allgemeine Regelung der Polizeistunde zum
Gegenstande hat, handelt § 2 von den durch besondere behördliche Verfügungen begründeten
Abweichungen. Neu ist die Bestimmung, daß in Städten mit mehr als 20 000 Einwohnern
für einzelne Wirtschaften Ausnahmen nicht bloß für einzelne oder mehrere bestimmte
Tage, sondern für bestimmte Monate oder für das ganze Jahr, wenn auch nur in stets
widerruflicher Weise, bewilligt werden dürfen; selbstverständlich ist hievon nur ein streng
bemessener auf die Fälle eines wirklichen Bedürfnisses beschränkter Gebrauch
zu machen, und ist durch die Genehmigungsbedingungen der Betrieb in seinen Einzelheiten
(Bedienungspersonal rc.) derart zu regeln, daß die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und
Sittlichkeit nicht gefährdet wird.
Neu ist ferner die Bestimmung, wonach durch besondere behördliche Verfügung für
einzelne Wirtschaften, deren Betrieb in Bezug auf Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Sittlichkeit
wiederholt zu polizeilichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat, eine frühere Polizeistunde
festgesetzt werden kann. Die Distriktspolizeibehörden werden auf diese Weise namentlich
dem Unwesen der sogenannten Animierkneipen mit Nachdruck entgegenzuwirken haben.
München, den 6. Februar 1908.
v. Brettreich.
Nr. 2171.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Marktgemeinde
Geiselhöring 4% ige Schuldverschreibungen auf den Juhaber im Gesamtbetrage
von 70.000 —K und zwar Stücke zu 1000, 500, 200 und 100 —X& in den Verkehr bringe.
München, den 27. Januar 1908.
v. Brettreich.