Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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werden,  und  es  soll  insbesondere  da,  wo  eine  solche  Berücksichtigung  bisher  nur  mittelst
einer  von  den  Polizeibehörden  geübten  stillschweigenden  Duldung  fortgesetzter  Gesetzesübertretungen
  stattgefunden  hat,  dieser  gesetzwidrige  Zustand  beseitigt  werden.

Nach  §  1  Abs.  3  der  Verordnung  darf  eine  die  verordnungsmäßigen  Bestimmungen
abschwächende  ortspolizeiliche  Regelung  nur  durch  eine  fortdauernd  geltende  Vorschrift
—  die  nach  Art.  6  PSt#B.  der  zuständigen  Regierung,  Kammer  des  Innern,  vorgelegt
werden  muß  —  und  nur  insoweit  erfolgen,  als  die  örtlichen  Verhältnisse  unbedingt
erfordern.  Das  Vorhandensein  dieser  letzteren  Voraussetzung  ist  in  dem  betreffenden  Vorlageberichte
  eingehend  zu  erörtern  und  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  sorgfältig
zu  würdigen;  in  Ermangelung  der  Voraussetzung  ist  die  Vorschrift  gemäß  Art.  12  PStGB.
außer  Kraft  zu  setzen  oder  deren  Vollzug  einzustellen.

Während  §  1  der  Verordnung  die  allgemeine  Regelung  der  Polizeistunde  zum
Gegenstande  hat,  handelt  §  2  von  den  durch  besondere  behördliche  Verfügungen  begründeten
Abweichungen.  Neu  ist  die  Bestimmung,  daß  in  Städten  mit  mehr  als  20  000  Einwohnern
  für  einzelne  Wirtschaften  Ausnahmen  nicht  bloß  für  einzelne  oder  mehrere  bestimmte
Tage,  sondern  für  bestimmte  Monate  oder  für  das  ganze  Jahr,  wenn  auch  nur  in  stets
widerruflicher  Weise,  bewilligt  werden  dürfen;  selbstverständlich  ist  hievon  nur  ein  streng
bemessener  auf  die  Fälle  eines  wirklichen  Bedürfnisses  beschränkter  Gebrauch
zu  machen,  und  ist  durch  die  Genehmigungsbedingungen  der  Betrieb  in  seinen  Einzelheiten
(Bedienungspersonal  rc.)  derart  zu  regeln,  daß  die  öffentliche  Ruhe,  Ordnung,  Sicherheit  und
Sittlichkeit  nicht  gefährdet  wird.

Neu  ist  ferner  die  Bestimmung,  wonach  durch  besondere  behördliche  Verfügung  für
einzelne  Wirtschaften,  deren  Betrieb  in  Bezug  auf  Ruhe,  Ordnung,  Sicherheit  oder  Sittlichkeit
  wiederholt  zu  polizeilichen  Beanstandungen  Anlaß  gegeben  hat,  eine  frühere  Polizeistunde
  festgesetzt  werden  kann.  Die  Distriktspolizeibehörden  werden  auf  diese  Weise  namentlich
dem  Unwesen  der  sogenannten  Animierkneipen  mit  Nachdruck  entgegenzuwirken  haben.

München,  den  6.  Februar  1908.
v.  Brettreich.

Nr.  2171.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Marktgemeinde
Geiselhöring  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Juhaber  im  Gesamtbetrage
von  70.000  —K  und  zwar  Stücke  zu  1000,  500,  200  und  100  —X&  in  den  Verkehr  bringe.

München,  den  27.  Januar  1908.

v.  Brettreich.