Nr. 72. 977
Die Gesamtnote und die Einzelnoten werden dem Kandidaten alsbald schriftlich mitgeteilt.
Über die Gesamtprüfung wird ein Protokoll aufgenommen und dem Staatsministerium
des Innern vorgelegt.
§ 9.
Erhält ein Kandidat in jedem Fach der drei Prüfungsabschnitte mindestens die Note III,
so hat er die Gesamtprüfung bestanden. Wer die Gesamtprüfung bestanden hat, erhält
vom Staatsministerium des Innern hierüber ein Zeugnis, in welchem die Hauptnote und
die Bruchteile derselben angegeben sind.
§ 10.
Wer die Gesamtprüfung zum ersten Mal nicht bestanden hat, oder im Lauf derselben
zurückgetreten ist, oder die schriftlichen Arbeiten verspätet oder gar nicht eingereicht hat, kann
zu beliebiger Zeit um die Zulassung zu einer zweiten Gesamtprüfung nachsuchen.
Der Gesamtprüfung kann sich ein Kandidat nur zweimal unterziehen. Übertragung
von Prüfungsergebnissen aus der ersten in die zweite Gesamtprüfung findet nicht statt.
§ 11.
Wer eine Gesamtprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung aus den einzelnen
Fächern, in welchen er die Note IV erhalten hat, wiederholen; ergibt jedoch die Summe
der in einem Prüfungsabschnitt erworbenen Noten durch die Zahl der Fächer des Abschnittes
geteilt die Gesamtnote III mit Bruchteilen, so ist die Prüfung aus sämtlichen Fächern des
Abschnittes zu wiederholen. Die Prüfung aus einem Fach oder einem Abschnitt kann nur
einmal wiederholt werden.
Einem Kandidaten, welcher durch Nichterscheinen an einem Prüfungstermin die Prüfung
unterbrochen hat, kann die Fortsetzung der unterbrochenen Prüfung gestattet werden.
Sowohl bei der teilweisen Wiederholung der Prüfung nach Absatz 1 als auch bei
Fortsetzung der Prüfung nach Absatz 2 muß die Gesamtprüfung innerhalb des im § 7 Absatz 1
festgesetzten 1½ jährigen Zeitraumes beendet sein.
– 12.
Die Gebühr für die Gesamtprüfung beträgt 110 Mark, welche bei Zustellung der
schriftlichen Aufgaben zu erlegen sind.
Bei Wiederholung der Gesamtprüfung ist wieder die ganze Prüfungsgebühr zu
entrichten, bei teilweiser Wiederholung ein verhältnismäßiger Teil der Gebühr, welcher vom
Staatsministerium des Innern festgesetzt wird.