Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  72.  977

Die  Gesamtnote  und  die  Einzelnoten  werden  dem  Kandidaten  alsbald  schriftlich  mitgeteilt.

Über  die  Gesamtprüfung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen  und  dem  Staatsministerium
des  Innern  vorgelegt.

§  9.

Erhält  ein  Kandidat  in  jedem  Fach  der  drei  Prüfungsabschnitte  mindestens  die  Note  III,
so  hat  er  die  Gesamtprüfung  bestanden.  Wer  die  Gesamtprüfung  bestanden  hat,  erhält
vom  Staatsministerium  des  Innern  hierüber  ein  Zeugnis,  in  welchem  die  Hauptnote  und
die  Bruchteile  derselben  angegeben  sind.

§  10.
Wer  die  Gesamtprüfung  zum  ersten  Mal  nicht  bestanden  hat,  oder  im  Lauf  derselben
zurückgetreten  ist,  oder  die  schriftlichen  Arbeiten  verspätet  oder  gar  nicht  eingereicht  hat,  kann
zu  beliebiger  Zeit  um  die  Zulassung  zu  einer  zweiten  Gesamtprüfung  nachsuchen.

Der  Gesamtprüfung  kann  sich  ein  Kandidat  nur  zweimal  unterziehen.  Übertragung
von  Prüfungsergebnissen  aus  der  ersten  in  die  zweite  Gesamtprüfung  findet  nicht  statt.

§  11.

Wer  eine  Gesamtprüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  die  Prüfung  aus  den  einzelnen
Fächern,  in  welchen  er  die  Note  IV  erhalten  hat,  wiederholen;  ergibt  jedoch  die  Summe
der  in  einem  Prüfungsabschnitt  erworbenen  Noten  durch  die  Zahl  der  Fächer  des  Abschnittes
geteilt  die  Gesamtnote  III  mit  Bruchteilen,  so  ist  die  Prüfung  aus  sämtlichen  Fächern  des
Abschnittes  zu  wiederholen.  Die  Prüfung  aus  einem  Fach  oder  einem  Abschnitt  kann  nur
einmal  wiederholt  werden.

Einem  Kandidaten,  welcher  durch  Nichterscheinen  an  einem  Prüfungstermin  die  Prüfung
unterbrochen  hat,  kann  die  Fortsetzung  der  unterbrochenen  Prüfung  gestattet  werden.

Sowohl  bei  der  teilweisen  Wiederholung  der  Prüfung  nach  Absatz  1  als  auch  bei
Fortsetzung  der  Prüfung  nach  Absatz  2  muß  die  Gesamtprüfung  innerhalb  des  im  §  7  Absatz  1
festgesetzten  1½  jährigen  Zeitraumes  beendet  sein.

–  12.
Die  Gebühr  für  die  Gesamtprüfung  beträgt  110  Mark,  welche  bei  Zustellung  der
schriftlichen  Aufgaben  zu  erlegen  sind.
Bei  Wiederholung  der  Gesamtprüfung  ist  wieder  die  ganze  Prüfungsgebühr  zu
entrichten,  bei  teilweiser  Wiederholung  ein  verhältnismäßiger  Teil  der  Gebühr,  welcher  vom
Staatsministerium  des  Innern  festgesetzt  wird.