55
Orden nicht noͤthig habe, gerichtliche Formen zu beobachten;
nothwendig, daß man seinen Obern Rechenschaft geben muͤsse
vom Zustande seines Gewissens, und jeder sich gefallen lasse,
daß alles, was ihn betreffe, von jedem, der anders nicht
die Nachricht in der Beichte erfahren, den Obern gemeldet werden
möge; daß ferner jeder auch unaufgefordert vom Obern
in aller Liebe den andern zu denunciiren bereit seyn müsse.
So seyen freilich der Dinge noch mehrere, die alle als substantiell
zum Institut gehdrten, aber Kürze halber wolle man
es nun nicht einzeln aufzählen. So oft ein Fall des Zweifels
eintrere, könne der General oder etwa eine Generalcongregation,
wenn sie gerade beisammen sey, entscheiden.
Also doch noch der= General oder — eine Generalcongregation!
Allein 1615 lautete es auf der siebenten
Generalcongregation schon wieder anders, und der Fortgang
der monarchisch-despotischen Ideen ist unverkennbar. Jeder —
so hieß nun das neue, ganz entscheidende Gesetz, — der künftighin
in einzelnen Fällen Zweifel habe, sollte sich deßhalb an
den General wenden, und diesen um seine Emscheidung
bitten. «
Wie Don Inigho dem Pabste sich präsentirte und die
erste Bestätigung seiner Gesellschaft erhielt, ward der Plan
damals so entworfen, daß man wohl sah, daß vorerst nur
einige Hauptverhältnisse bestimmt, aber die Constitutionen selbst
erst der Zeit und den Umständen oder der känftigen planmäßigen
Bearbeitung überlassen werden sollten. Oder vielmehr,
man war allerseits noch so ungewiß, was künftighin
aus dem Kindlein werden könne, daß man es gleichsam nur
auf Probe zur Erziehung annahm. Sie hatten zu Rem die
Erfahrung gemacht, daß alle solche Orden bloß ein Palliativ,
mittel seyen, wodurch kaum auf kurze Zeit einige Hülfe geschafft,
aber ein weit größeres, neues Uebel für die Zukunft