Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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M  2.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  20.  Januar  1900.
Inhalt:

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Vollziehung  der  Bestimmungen
des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und  zu  dessen  Nebengesetzen  vom  28.  Juli  1899  über
den  Ersatz  des  Wildschadens.  Vom  30.  Dezember  1899.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern
und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  2c.  Truppen  für
das  Jahr  1900.  Vom  10.  Jannar  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,
betreffend  die  erste  und  zweite  Dienstprüfung  der  Volksschullehrerinnen.  Vom  4.  Janunar  1900.  —  Verfügung
  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Vorschriften  für  die  dem  evangelischtheologischen
  Seminar  in  Tübingen  angehörigen  Studirenden  der  Philologie  und  der  realistischen  Fächer.
Vom  4.  Jannar  1900.

 

 

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Vollziehung  der  Bestimmungen  des  Ausführungsgesehes  zum  Hürgerlichen  Gesetzbuch
und  zu  dessen  Nebengesetzen  vom  28.  Juli  1899  über  den  Ersatz  des  Wildschadens.
Vom  30.  Dezember  1899.

Zur  Vollziehung  der  Art.  195  bis  200  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  und  zu  dessen  Nebengesetzen  vom  28.  Juli  1899  (Reg.  Blatt  S.  133)  wird
Nachstehendes  verfügt:

Zu  Art.  195.

S.  1.

Wenn  gleichzeitig  mehrere,  auf  verschiedenen  Markungen  gelegene  Grundstücke  eines
und  desselben  Besitzers  von  Wildschaden  betroffen  worden  sind,  so  muß  die  Anmeldung
des  Schadensersatzanspruchs  für  jede  in  Betracht  kommende  Markung  bei  dem  Ortsvorsteher
  derselben  gemacht  werden.  In  jeder  dieser  Anzeigen  ist  zugleich  anzugeben,  auf
welchen  weiteren  Markungen  ein  Wildschaden  entstanden  ist,  dessen  Ersatz  beansprucht  wird.