350 Zur Frage des Züchtigungsrechtes der Lehrer in Bayern.
sämmtliche Distrikts-, Verwaltungs= u. Schulbehörden
des Kreises eine „Lehr= und Diselplinarordnung für
die deutschen Schulen“ erlassen, welche im Kreisamtsblatte
vom 11. November 1870 Nr. 171 veröffentlicht
wurde und unter der Rubrik „Schulstrafen“
auch die „körperliche Züchtigung“ behandelt.
Sie bezeichnet dieselbe im Anschlusse an die
Ministerialentschließung vom 20. Mai 1815 als daß
„regelmäßig äußerste Strafmittel für gröbere Vergehen,
welchen Bosheit des Herzens und Verdorbenheit
des Willens zu Grunde liegt, sowie für anhaltende,
durch Anwendung anderer Mittel nicht gebesserte
Faulheit und Rohheit der Sitte, insbesondere
aber für die Verführung der Mitschüler“, macht dem
Lehrer die vorgängige Einhaltung ärztlichen Rathes
zur Pflicht, wenn sich „nach seinem gewissenhaften
Ermessen das Bedenken ergibt, ob ein Schüler.
leidend oder schwächlich sei“, und fordert für die Bestrafung
schwererer Vergehen und in einigen besonderen
Fällen die Vornahme der Züchtigung „in
Gegenwart des Schulinspektors“.
Demnächst gibt die Vollzugsanordnung eine
förmliche Skala der körperlichen Züchtigung, zunächst
durch Austheilung weniger Streiche (bis zu 6)
mittelst Ruthe auf die flache Hand. — Für schwere
Vergehen von Knaben auch Züchtigung auf das
Hintertheil bis zu 6 Streichen, bei kleineren Knaben
mit der Birkenruthe, bei größeren „mit einem kleinen
elastischen Rohre“. -
Bei Mädchen ist die Züchtigung auf das Hintertheil
in der Regel durch die Strafe der Ruthenstreiche
auf die Hand in Verbindung mit Schularrest zu ersetzen
— ausnahmsweise durch eine Frauensperson
zu vollgiehen. «
In leichteren Fällen der körperlichen Züchtigung
(1—4 Ruthenhiebe auf die flache Hand) der Werktagsschulpflichtigen
genügt die Vermerkung im Censur-