14 Einleitung. $ 1. Grundbegriffe.
einer wirksamen, Vollstreckungsgewalt und zur Vermeidung des Vorwurfs
der Neutralitätsverletzung.'s)
e) Ob die Kriegsleistungsgesetze des Stammlandes auf Kolonien
anwendbar sind, hängt von der staatsrechtlichen Stellung dieser ab.
Sind sie nach dem innern Staatsrecht als Inland zu betrachten, so
gelten die Gesetze des Stammlandes ohne weiteres auch dort und die
in Kriegsfällen in ihnen erforderten Leistungen für Kriegszwecke
sind als Kriegsleistungen zu behandeln. Die deutschen Schutzgebiete
stehen zwar völkerrechtlich dem Reichsgebiet gleich und sie sind
auch staatsrechtlich insoweit nicht als Ausland zu betrachten, als
sie der in der Handhabung der Schutzgewalt sich äußernden Gebietshoheit
des Reiches unterstehen. Sie sind aber insofern keinesfalls
Inland, als die Reichsgesetze in ihnen nur kraft ausdrücklicher Einführung
Geltung erlangen.) Das DKLG. ist in den Schutzgebieten
nicht eingeführt und die in den dort sich entspinnenden Kriegen oder.
Aufständen erforderten Leistungen sind daher nicht als Kriegsleistungen
im Sinne des DKLG. zu behandeln.::)
158) In. In RGZ. 89 222 heißt es hinsichtlich eines in Teneriffa — also im neutralen
Ausland — am 1. August 1914 in Anspruch genommenen deutschen Dampfers:
„Der Dampfer ist, worüber kein Streit herrscht, auf Grund des $ 23 KLG. von
der Marineverwaltung zur Bemutzung für Kriegszwecke erfordert und ihr hierzu
von dem Besitzer zur Verfügung gestellt worden, “ Diese Ausführung ist mindesteng
insoweit anfechtber, als das KLG. angezogen ist. Denn dieses ist, wie schon oben
ee 10 bemerkt, nur im „Bund ebiet“ anwendbar. Das ergibt übrigens für die Anorderung
von Schiffen auch Ziffer 12 der Ausführungsverordnung vom 1. April
1876, in welcher es heißt: ai Inanspruchnahme von Schiffen und. Fahrzeugen hat
in der Rege: auf schriftlichem Wege durch Vermittlung der zuständigen Hafenpolizeibehörde
oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch „Vermittlung der Ortzuständiger
Behörden Verwendung gefunden hat. Es würde eich dann in dem gedachten
Falle — aber auch bei Anforderungen auf hoher See oder in den deutschen
Schutzgebieten außer Südwestafriks (unten Anm. 17) — um eine Kriegsleistung
handeln, die nicht nach dem KLG. zu beurteilen ist, sondern nach dem allgemeinen
Ersatz gerade aus den Deopnderen Vorschriften des KLG.
Denkbar wäre es natürlich, daß bei einer Neuordnung des Kriegsleistungs
rechts nicht, wie nach dem KLG., das Territoriel-, sondern das Personalprinzip
zugrunde gelegt würde. Freilich wird eich dies wegen der zu befürchtenden Zueanmenstöße
mit den neutralen Staaten (siehe oben) wenigstens für deren Gebiet
kaum empfehlen. Dogs egen ist die Unterstellung der Anforderung von inländischen
Schiffen auf\hober See unter das inländische Kriegsleistungsrecht durchaus erwägungswert,
zumal zumal die Schiffe auch in anderer Beziehung als „schwimmende Gebietsteile“
behandelt werden
Vgl. Leband, Stante tsrecht (6b. A.) II, 285; Köbner, Das Deutsche
Koloni echt in Kohlers Encyklopädie (2. A.) II, a Fr. Sabersky, Der
Inlande- und Auslands begriff der Reichsgenetze (1907) S
17) Sondervorschriften bestehen nur für Douts chSädwestAtrika In
diesem Schutzgebiet erging zunächst die Kaiserl. ‚Verordnung vom 3. September 1913