Geschäftskreis.
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I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Den Handelskammern und Handelsgremien obliegt die Förderung und Vertretung der
Interessen des Handels und Gewerbes, der Industrie und des Bergbaues.
Für jeden Regierungsbezirk hat mindestens eine Handelskammer zu bestehen.
Die Errichtung, der Sitz und Bezirk der Handelskammern wird vom Staatsministerium
des Königlichen Hauses und des Außern bestimmt.
Handelsgremien werden für Orte oder Bezirke, wo ein Bedürfnis hiefür obwaltet,
nach Anhörung der Handelskammer mit Genehmigung des Staatsministeriums des Königlichen
Hauses und des Außern gebildet.
Die Auflösung der Handelskammern und Handelsgremien steht dem K. Staatsministerium
des Königlichen Hauses und des Außern zu.
II. Handelskammern.
§ 2.
Die Handelskammern, welche dem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des
Außern untergeordnet sind, haben folgenden Geschäftskreis:
1. Sie haben den Behörden als begutachtende sachverständige Organe in Fragen zu
dienen, welche Handel und Gewerbe, Industrie und Bergbau betreffen. Soweit tunlich,
sind sie bei jeder wichtigen Angelegenheit dieser Art zu hören.
2. Sie sind zur Wahrnehmung der Interessen von Handel und Gewerbe, Industrie
und Bergbau ihres Bezirkes berufen und befugt, die zur Förderung derselben geeigneten
Einrichtungen zu beraten und bei der zuständigen Behörde anzuregen.
3. Sie üben die ihnen durch besondere Gesetze, Verordnungen und Ministerial-Vorschriften
übertragenen Funktionen aus. Mit ihrer Zustimmung kann ihnen die Verwaltung
oder die Aufsicht auf die Verwaltung von Anstalten und Einrichtungen, welche zur Förderung
des Handels und Gewerbes, der Industrie und des Bergbaues dienen, übertragen werden.
Sie sind befugt, Anstalten und Einrichtungen, welche die Förderung von Handel und
Gewerbe, Industrie und Bergbau, sowie die technische und geschäftliche Ausbildung, die
Erziehung und den sittlichen Schutz der darin beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge bezwecken,
zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen.
4 Sie haben jährlich längstens bis Ende April an das Staatsministerium des Königlichen
Hauses und des Außern einen Bericht über die Lage, die Verhältnisse und die Bedürfrisse
des Handels und Gewerbes, der Industrie und des Bergbaues ihres Bezirkes zu erstatten
und können hiebei Wünsche und Anträge vorbringen.