Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Geschäftskreis.


70
I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  1.

Den  Handelskammern  und  Handelsgremien  obliegt  die  Förderung  und  Vertretung  der
Interessen  des  Handels  und  Gewerbes,  der  Industrie  und  des  Bergbaues.

Für  jeden  Regierungsbezirk  hat  mindestens  eine  Handelskammer  zu  bestehen.

Die  Errichtung,  der  Sitz  und  Bezirk  der  Handelskammern  wird  vom  Staatsministerium
des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  bestimmt.

Handelsgremien  werden  für  Orte  oder  Bezirke,  wo  ein  Bedürfnis  hiefür  obwaltet,
nach  Anhörung  der  Handelskammer  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Königlichen
  Hauses  und  des  Außern  gebildet.

Die  Auflösung  der  Handelskammern  und  Handelsgremien  steht  dem  K.  Staatsministerium
  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  zu.

II.  Handelskammern.

§  2.

Die  Handelskammern,  welche  dem  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des
Außern  untergeordnet  sind,  haben  folgenden  Geschäftskreis:

1.  Sie  haben  den  Behörden  als  begutachtende  sachverständige  Organe  in  Fragen  zu
dienen,  welche  Handel  und  Gewerbe,  Industrie  und  Bergbau  betreffen.  Soweit  tunlich,
sind  sie  bei  jeder  wichtigen  Angelegenheit  dieser  Art  zu  hören.

2.  Sie  sind  zur  Wahrnehmung  der  Interessen  von  Handel  und  Gewerbe,  Industrie
und  Bergbau  ihres  Bezirkes  berufen  und  befugt,  die  zur  Förderung  derselben  geeigneten
Einrichtungen  zu  beraten  und  bei  der  zuständigen  Behörde  anzuregen.

3.  Sie  üben  die  ihnen  durch  besondere  Gesetze,  Verordnungen  und  Ministerial-Vorschriften
  übertragenen  Funktionen  aus.  Mit  ihrer  Zustimmung  kann  ihnen  die  Verwaltung
oder  die  Aufsicht  auf  die  Verwaltung  von  Anstalten  und  Einrichtungen,  welche  zur  Förderung
des  Handels  und  Gewerbes,  der  Industrie  und  des  Bergbaues  dienen,  übertragen  werden.

Sie  sind  befugt,  Anstalten  und  Einrichtungen,  welche  die  Förderung  von  Handel  und
Gewerbe,  Industrie  und  Bergbau,  sowie  die  technische  und  geschäftliche  Ausbildung,  die
Erziehung  und  den  sittlichen  Schutz  der  darin  beschäftigten  Gehilfen  und  Lehrlinge  bezwecken,
zu  begründen,  zu  unterhalten  und  zu  unterstützen.

4  Sie  haben  jährlich  längstens  bis  Ende  April  an  das  Staatsministerium  des  Königlichen
Hauses  und  des  Außern  einen  Bericht  über  die  Lage,  die  Verhältnisse  und  die  Bedürfrisse
des  Handels  und  Gewerbes,  der  Industrie  und  des  Bergbaues  ihres  Bezirkes  zu  erstatten
und  können  hiebei  Wünsche  und  Anträge  vorbringen.