Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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namhaft  Gemachten  für  die  betreffende  geistliche  Stelle  selbstständig  dem  Landescon—
sistorium  zu  präsentiren.

&#  7.  Findet  der  Kirchenvorstand  die  Bedürfnisse  seiner  Gemeinde  durch  die  ihm
vom  Collator  Genannten  nicht  berücksichtigt  und  ist  eine  Einigung  zwischen  Collator
und  Kirchenvorstand  über  den  zu  Wählenden  auch  binnen  vier  Wochen  nach  Ablauf
der  im  §  5  genannten  Frist  nicht  erlangt,  so  ist  das  betreffende  geistliche  Amt  ohne
Weiteres  vom  Landesconsistorium  zu  besetzen,  welches  jedoch  keinen  der  von  dem  Kirchenvorstande
  bereits  Abgelehnten  dazu  berufen  darf.

Gründe  für  die  Ablehnung  anzugeben  ist  der  Kirchenvorstand  nicht  verpflichtet.

Steht  dem  Landesconsistorium  selbst  das  Collaturrecht  zu,  so  erfolgt  die  Besetzung
durch  die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.

§&  .  Wenn  eine  Filialgemeinde  bei  der  Besetzung  der  Stelle  betheiligt  ist,  tritt
der  Kirchenvorstand  der  letzteren  mit  dem  der  Mutterkirche  zur  Vornahme  der  Wahl
zusammen  (8  6  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung).

§9.  Macht  ein  Collator  innerhalb  der  nächsten  drei  Monate  nach  Erledigung  einer
geistlichen  Stelle  von  dem  ihm  nach  §  1  zustehenden  Vorschlagsrechte  nicht  Gebrauch,
so  gehen  alle  Befugnisse  und  Verpflichtungen  des  Collators  in  Bezug  auf  den  vorliegenden
  Besetzungsfall  ohne  Weiteres  auf  das  Landesconsistorium  über.

*  10.  Der  von  dem  Kirchenvorstande  gewählte  Geistliche  hat  eine  Probe  vor  der
Kirchengemeinde  nicht  weiter  abzulegen.

11.  Hilfsprediger  und  Vieare  bestellt  das  Landesconsistorium  und  ohne  Betheiligung
  der  Collatoren  und  Kirchenvorstände.

&  12.  Die  Bestimmungen  im  §  25,  Absatz  2  und  3  der  Kirchenvorstands=  und
Synodalordnung  vom  30.  März  1868  treten  außer  Wirksamkeit.

Die  Bestimmungen  Absatz  4  und  5  desselben  Paragraphen  kommen  nur  noch  bei
solchen  Besetzungsfällen  in  Anwendung,  in  welchen  der  Designirte  eine  Probe  vor  der
Gemeinde  abzulegen  hat.

13.  Wegen  Einführung  dieser  Abänderung  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung

  in  der  Oberlausitz  und  in  den  Schönburg'schen  Receßherrschaften  bleibt  besondere
Bekanntmachung  vorbehalten.

Dresden,  am  15.  April  1873.
Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.
Richard  Freiherr  von  Friesen.
Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
Carl  Friedrich  von  Gerber.
Christian  Wilhelm  Ludwig  Abeken.