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namhaft Gemachten für die betreffende geistliche Stelle selbstständig dem Landescon—
sistorium zu präsentiren.
&# 7. Findet der Kirchenvorstand die Bedürfnisse seiner Gemeinde durch die ihm
vom Collator Genannten nicht berücksichtigt und ist eine Einigung zwischen Collator
und Kirchenvorstand über den zu Wählenden auch binnen vier Wochen nach Ablauf
der im § 5 genannten Frist nicht erlangt, so ist das betreffende geistliche Amt ohne
Weiteres vom Landesconsistorium zu besetzen, welches jedoch keinen der von dem Kirchenvorstande
bereits Abgelehnten dazu berufen darf.
Gründe für die Ablehnung anzugeben ist der Kirchenvorstand nicht verpflichtet.
Steht dem Landesconsistorium selbst das Collaturrecht zu, so erfolgt die Besetzung
durch die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
§& . Wenn eine Filialgemeinde bei der Besetzung der Stelle betheiligt ist, tritt
der Kirchenvorstand der letzteren mit dem der Mutterkirche zur Vornahme der Wahl
zusammen (8 6 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung).
§9. Macht ein Collator innerhalb der nächsten drei Monate nach Erledigung einer
geistlichen Stelle von dem ihm nach § 1 zustehenden Vorschlagsrechte nicht Gebrauch,
so gehen alle Befugnisse und Verpflichtungen des Collators in Bezug auf den vorliegenden
Besetzungsfall ohne Weiteres auf das Landesconsistorium über.
* 10. Der von dem Kirchenvorstande gewählte Geistliche hat eine Probe vor der
Kirchengemeinde nicht weiter abzulegen.
11. Hilfsprediger und Vieare bestellt das Landesconsistorium und ohne Betheiligung
der Collatoren und Kirchenvorstände.
& 12. Die Bestimmungen im § 25, Absatz 2 und 3 der Kirchenvorstands= und
Synodalordnung vom 30. März 1868 treten außer Wirksamkeit.
Die Bestimmungen Absatz 4 und 5 desselben Paragraphen kommen nur noch bei
solchen Besetzungsfällen in Anwendung, in welchen der Designirte eine Probe vor der
Gemeinde abzulegen hat.
13. Wegen Einführung dieser Abänderung der Kirchenvorstands= und Synodalordnung
in der Oberlausitz und in den Schönburg'schen Receßherrschaften bleibt besondere
Bekanntmachung vorbehalten.
Dresden, am 15. April 1873.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Richard Freiherr von Friesen.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Carl Friedrich von Gerber.
Christian Wilhelm Ludwig Abeken.