1334
Hekanntmachnus des Ministerinms der auswirfisen Angelesenheiten,
IAblheilung für die Verkehrsaustallen,
betressend die Verleihnug der juristischen Persönlichkeit an den Spar- und Darlehe#sverein von
Angehörigen der württembergischen Verkehrsanstalten. Vom 23. Dezember 1899.
Seine Majestät der König haben am 22. Dezember d. Is. allergnädigst geruht,
dem Spar= und Darlehens-Verein von Angehörigen der Württembergischen
Verkehrsanstalten mit dem Sitz in Stuttgart auf Grund der vorgelegten
Satungen die juristische Persönlichkeit vorbehältlich der Rechte Dritter zu verleihen.
Stuttgart, den 23. Dezember 1899.
Mittnacht.
HSekanntmeachung des Finanzminikerinms,
betressend die Redaktion den Algemeinen Sportelgesehes.
Vom 28. Dezember 1899.
Auf Grund des Art. III des Gesetzes vom 28. Dezember 1899, betreffend Aenderungen
des Allgemeinen Sportelgesetzes vom ###Reg. Blatt S. 1271), wird der
14. Junt 1967
Text des Allgemeinen Sportelgesetzes sammt Tarif nachstehend bekannt gemacht.
Stuttgart, den 28. Dezember 1899.
Zeyer.
Allgemeines Sportelgesetz.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Die in dem angeschlossenen Sporteltarif bezeichneten Gebühren und Abgaben (Sporteln)
werden nach den in demselben enthaltenen Sätzen und Bestimmungen erhoben.
Das Staatsoberhaupt, der Staat und das Reich sind von der Zahlung der in dem
gegenwärtigen Gesetz bestimmten Gebühren und Abgaben (Sporteln) befreit. Ebenso
bleiben von der Zahlung der in einem Verfahren vor den ordentlichen Landesgerichten