Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Hekanntmachnus  des  Ministerinms  der  auswirfisen  Angelesenheiten,
IAblheilung  für  die  Verkehrsaustallen,
betressend  die  Verleihnug  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Spar-  und  Darlehe#sverein  von
Angehörigen  der  württembergischen  Verkehrsanstalten.  Vom  23.  Dezember  1899.

Seine  Majestät  der  König  haben  am  22.  Dezember  d.  Is.  allergnädigst  geruht,
dem  Spar=  und  Darlehens-Verein  von  Angehörigen  der  Württembergischen
  Verkehrsanstalten  mit  dem  Sitz  in  Stuttgart  auf  Grund  der  vorgelegten
Satungen  die  juristische  Persönlichkeit  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter  zu  verleihen.

Stuttgart,  den  23.  Dezember  1899.

Mittnacht.

HSekanntmeachung  des  Finanzminikerinms,
betressend  die  Redaktion  den  Algemeinen  Sportelgesehes.
Vom  28.  Dezember  1899.
Auf  Grund  des  Art.  III  des  Gesetzes  vom  28.  Dezember  1899,  betreffend  Aenderungen
  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes  vom  ###Reg.  Blatt  S.  1271),  wird  der

14.  Junt  1967

Text  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes  sammt  Tarif  nachstehend  bekannt  gemacht.
Stuttgart,  den  28.  Dezember  1899.
Zeyer.
Allgemeines  Sportelgesetz.
Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  1.
Die  in  dem  angeschlossenen  Sporteltarif  bezeichneten  Gebühren  und  Abgaben  (Sporteln)
werden  nach  den  in  demselben  enthaltenen  Sätzen  und  Bestimmungen  erhoben.
Das  Staatsoberhaupt,  der  Staat  und  das  Reich  sind  von  der  Zahlung  der  in  dem

gegenwärtigen  Gesetz  bestimmten  Gebühren  und  Abgaben  (Sporteln)  befreit.  Ebenso
bleiben  von  der  Zahlung  der  in  einem  Verfahren  vor  den  ordentlichen  Landesgerichten