347.1 Die Tabularersitzung. 243
deren Eintragung gesetzlich unzulässig sind, kommen nicht in
Betracht, z. B. die Ueberbau-, Nothwegsrente.10)
e) Der aus einem derartigen Recht entspringende dingliche Anspruch
muß verjährt sein, d. h. der aus dem begrenzten
Rechte hervorgehende Anspruch gegen den Eigenthümer als
solchen auf Anerkennung des Rechtes durch ihn. Die zojührige
Frist beginnt mit der Löschung.
6. Zu unterscheiden von der Verjährung sind die Ausschlußfristen 6. Ausschlußdes
B. G.B., welche das Recht nur zeitlich beschränken und mit Ein= fristen
tritt der Zeitbestimmung aufheben. Im Grundbuchverkehr fiuden sich
derartige Ausschlußschriften beim Aufgebot unbekannter Berechtigter,
welche seit 10 Jahren ihr Recht nicht ausgeübt haben.:1) Unter
Umständen führt eine derartige Ausschlußfrist zu einer Ersitzung des
Eigenthums gegen den eingetragenen Eigenthümer.12)
§ 47. Die Tabularersitzung.)
1. Die Möglichkeit eines mit dem wirklichen Rechtsbestande in 1. Charakler
Widerspruch stehenden Buchbestandes und das Bestreben einer Beseitigung derselben.
dieses Zwiespalts hat zu der dem bisherigen Pr. Recht fremden,
aber in Oesterreich und anderen Ländern bekannten Tabularersitzung
geführt. Dieselbe ist nicht bloß eine Verjährung der Ansprüche gegen
den materiellen Bestand der Buchakte, sondern ein originärer
Erwerb des von jenen Ansprüchen bedrohten Rechtes kraft
Ersitzung seitens des bloßen Buchberechtigten. Das B. G. V.
hat dieselbe eingeführt durch:
8900. Wer als Eigenthümer eines Gr undstücksi im Grundbuch
eingetragen ist, ohne daß er das Eigenthum erlangt hat,
erwirbt das Eigenthum, wenn die Eintragung dreißig Jahre
bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im
Eigenbesitze gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben
Weise berechnet, wie die Frist für die Ersitzung
10) Ebenso Biermann Anm. 2 zu § 901; anderer Ansicht Maenner
S. 62 Anm. 5. Das Gesetz spricht von einem dinglichen Rechte, das nicht
eingetragen worden ist. Diese Fassung paßt nicht für Rechte, die überhaupt
nicht eingetragen werden dürfen.
1) Vgl. § 887 (Vormerkung), § 1104 (Vorkaufsrechh, § 1112 (Reallast),
§* 1170, 1192 B. G.B. (Hypothek, Grund= und Rentenschuld).
ch Vgl. § 927 B. G. B. und unten 8 67.
1) Prot. III S. 192—194, 307, 308, 384, * 735, IV. . 588. 589.
vgl. Kohler a. a. O. S. 291 ff. «
16“