Persönliche Klagen gegen Offizlere. 341
rheinischen Bayern gegen in der Pfalz garnisontrende
Offtiiere angestellt wurden und wobei sich die Beklagten
auf die Bestimmung des Art. 340 code
eivil beriefen: La recherche de la paternité est
interdite. In einem solchen Falle hatte das kgl.
Bezirksgericht Landau durch Urtheil vom 31. August
1841 der Klägerin einen fuppletorischen Eid darüber
auferlegt, daß der Beklagte mit ihr in der kritischen
Zeit fleischlichen Umgang gepflogen. Die bezüglichen
Gründe dieses Urtheils sprechen sich folgendermaßen
aus: ·
„In Erwägung, daß im vorliegenden Falle nur
das jenseitige Recht zur Anwendung kommen kann,
e# möge nun die Sache als eine reine Frage der
Natur oder als ein Quasidelikt betrachtet werden,
indem die allerhöchste Verordnung von 1816, welche
vollkommen legal bei uns publizirt wurde und vor
der Verfassungsurkunde bereits erlassen war, verfügt,
daß für rein persönliche Verhältnisse Unteroffiziere
und Soldaten nach den Gesetzen thres Domizils abgeurtheilt
werden sollen, Beklagter aber zur Zeit der
artikulirten Thatsachen Unterofflzier gewesen ist; indem
ferner bei Quasidelikten das Recht des Orts
der That zur Anwendung kommen muß, besonders
wenn der Thäter seinem persönlichen Rechtsstande
nach unter jenem Gesetze sich befindet;
in Erwägung, daß nach jenseitigem Rechte ohne
Unterschied, nach gemeinem sowohl als nach dem
codex Maximilianeus, bei unehelichen Schwängerungen
die Erforschung der Vaterschaft zulässig ist,
die heute angestellte Klage als keineswegs auf Grund
des Art. 340 unseres Civilgesetzbuchs verworfen
werden kann“
Dieses Urtheil wurde jedoch durch das kgl. Appellationsgericht
in Zweibrücken mittelst Entscheidung
vom 29. Jannar 1844 aufgehoben und die Klage
als unzulässig abgewiesen in der Erwägung: