Gesetzund Verudunzs guat.
für das
Königreich Vayern.
Nr. 12.
München, den 2. März 1908.
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Inhalt:
Gesetz vom 23. Februar 1908, die Berufsvormundschaft betreffend. — Gesetz vom 26. Februar 1908, betreffend
die Abänderung, des Forstgesetzes. — Königlich Allerhöchste Verordnung vom 23. Februar 1908, die
Gebühren der Dispacheure betreffend. .
Gesetz, die Berufsvormundschaft betreffend.
Im Namen Beiner Majestät des Königs.
Cuitpold,
von Gottes Gnaden Koniglicher Prin von Hayern,
Begent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel 1.
Das Vormundschaftsgericht kann vor den nach § 1776 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
als Vormünder berufenen Personen Beamte einer Gemeinde zu Vormündern für diejenigen
Minderjährigen bestellen, welche unter der Aufsicht der Beamten in einer von ihnen aus-18