Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Gesetzund  Verudunzs  guat.

für  das

Königreich  Vayern.

 

Nr.  12.

München,  den  2.  März  1908.

 

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Inhalt:

Gesetz  vom  23.  Februar  1908,  die  Berufsvormundschaft  betreffend.  —  Gesetz  vom  26.  Februar  1908,  betreffend
die  Abänderung,  des  Forstgesetzes.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  23.  Februar  1908,  die
Gebühren  der  Dispacheure  betreffend.  .

 

Gesetz,  die  Berufsvormundschaft  betreffend.
Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.
Cuitpold,

von  Gottes  Gnaden  Koniglicher  Prin  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  vor  den  nach  §  1776  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
als  Vormünder  berufenen  Personen  Beamte  einer  Gemeinde  zu  Vormündern  für  diejenigen

Minderjährigen  bestellen,  welche  unter  der  Aufsicht  der  Beamten  in  einer  von  ihnen  aus-18