Das Koͤnigtum. 101
in der Hand derer liegt, die man wählt, der Abgeordneten im
Gegensatze zum Erbkönige. Es ist derselbe charakteristische Zug,
daß unsere Zeit das Königtum bloß als eine soziale und nicht
als eine legitime Institution betrachtet, d. h. bloß als eine
Anstalt, welche die Menschen, namentlich die Bourgeoisie,
aus verständiger Beurteilung ihrer Interessen und der Zweckmäßigkeit
halber über sich gesetzt haben, nicht als eine Anstalt,
welche durch eine übermenschliche Macht ihr Ansehen hat und
eine in sich heilige Ordnung aufrecht halten soll. Daher
kommt die Zustimmung zu jeder Demütigung des Königtums,
daher die feststehende Vorstellung, daß der König dem
Volkswillen und der Volksmeinung nicht widerstehen dürfe.
Das göttliche Recht und die Legitimitát sind danach verschiedene,
aber zusammenhängende Begriffe; jenes bedeutet,
daß die Autorität, kraft der der König herrscht, diese, daß
seine Throngelangung von Gott ist. Sie sind das christliche
Prinzip des Staates. Als solches sind sie weltgeschichtlich
dem Prinzip der Revolution, der Volkssouveränität,
gegenübergetreten. Sie geben der Staatsherrschaft
jene spezifische Festigkeit und Erhabenheit und jene überirdische
Weihe, wie sie sich nur in der Monarchie findet.
Dieses Prinzip stellt sich aber in seiner Wahrheit und Reinheit
erst dann heraus, wenn der patrimoniale Charakter überwunden
ist, wenn der Fürst die Gewalt nicht mehr als sein
menschliches Eigentum und darum nach Willkür, sondern als
seine göttliche Mission und darum nach der Notwendigkeit
des Staates besitzt und vererbt.
Die Nemesis in der Geschichte unterbricht nun die
Legitimität und straft das Unrecht durch Unrecht, damit
das Menschliche und Zeitliche nicht für eigenkräftig und
unendlich gehalten werde. Dann wird auch die illegitim
entstandene Dynastie im Laufe der Zeit, wenn die Generationen
darüber hingegangen, zur legitimen. Denn was
Gott zugelassen und durch die Zeiten erhalten hat, das