Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890.  29

Wenn  ein  bei  der  ersten  Besetzung  der  Oberkontrole-Beamtenstellen  auf  gemeinschaftliche
  Rechnung  zu  übernehmender  Beamter  bereits  einen  höheren  Pensionsanspruch
  erworben  hat,  als  ihm  nach  den  für  Reichsbeamte  geltenden  Bestimmungen
zustehen  würde,  so  hat  die  Gemeinschaft  diesen  höheren  Anspruch  zu  gewähren.

Die  Gemeinschaft  hat  die  Umzugskosten  höchstens  bis  zu  dem  Bekrage  zu
übernehmen,  welcher  sich  bei  Berechnung  derselben  nach  der  weitesten  Entfernung  im
Thüringischen  Vereinsgebiet  ergiebt.

6.

H

Zu  Artikel  8.

In  Betreff  der  nach  Artikel  8  des  Vertrages  in  die  Vereinskasse  fließenden
Sieuer  besteht  Einverständniß  darüber,  daß  der  Vereinskasse  diejenige  Steuer  voll
zu  übenveisen  ist,  welche  die  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  besoldeten  Beamten  für
das  ihnen  vom  Verein  gewährte  Diensteinkommen,  wenn  dasselbe  ihr  Gesammteinkommen
  ist,  nach  den  Landesgesetzen  zu  entrichten  baben.  Haben  die  Beamten  außer
dem  vom  Verein  gewährten  Diensteinkommen  noch  ein  anderweites  Einkommen  (aus
Landessonds.  Nebenämtern  oder  Privatbesitz,  und  werden  sie  in  Folge  dessen  höber
besteuert,  so  ist  der  verhältnißmäßig  auf  den  Betrag  des  Diensteinkommens  aus
Vereinssonds  fallende  Theil  der  von  iedem  Einzelnen  zu  entrichtenden  Staatssteuer
der  Vereinskasse  zu  überweisen.

Diese  Bestimmung  findet  auf  Wartegelder,  Ruhegehalte,  Wittwenpensionen  und
Waisengelder,  welche  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  gezahlt  werden,  sinngemäße
Anwendung.

Die  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,  daß  das  gegenwärtige  Protokoll
zugleich  mit  dem  Vertrage  den  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  vorgelegt  werden
soll  und  daß  im  Falle  der  Genehmigung  des  Vertrages  auch  die  im  gegenwärtigen
Protokoll  enthaltenen  Verabredungen  als  genehmigt  angesehen  werden  sollen.

Die  sämmtlichen  Bevollmächtigten  ertheilen  sich  gegenseitig  die  Zusicherung,  daß
ihre  Regierungen  mit  der  Bestätigung  des  Vertrages  zugleich  die  im  gegenwärtigen
Protokoll  enthaltenen  Verabredungen,  ohne  weitere  förmliche  Ratififation  derselben,
als  genehmigt  ansehen  und  aufrecht  erhalten  werden.

er  Vertrag  wurde  hierauf,  der  zur  Zeitersparniß  getroffenen  Verabredung  gemäß,
  in  einem  Exemplare,  welches  für  den  Gesammtverein  im  Königlich  preußischen
Geheimen  Staaksarchive  aufbewahrt  werden  soll,  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet
  und  untersiegelt,  und  sollen  die  bereits  vorbereiteten  Abdrücke  preußischerseits
nach  erfolgter  Beglaubigung  sofort  den  Bevollmächtigten  der  übrigen  Vereinsregierungen
  zugestellt  werden.