Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  91.  1277
Muster  1.

Süßstoff-Ausgabebuch

des  Leiters  der

Apotheke

in
straße  Nr.

für  das  Kalenderjahr  19

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Jede  gegen  Bestellzettel  auf  Grund  von  Bezugsscheinen  abgegebene  Süßstoffmenge  ist  sofort  nach  der  Abgabe  unter
Angabe  des  Tages  der  Abgabe  und  des  Empfängers  einzeln  einzutragen.

2.  Die  Eintragung  der  gegen  ärztliche  Anweisung  abgegebenen  Mengen,  der  Zahl  der  ohne  ärztliche  Anweisung  und
ohne  Bestellzettel  abgegebenen  Nöhrchenpackungen  und  der  im  Apothekenbetriebe  verwendeten  Mengen  kann  monatlich
im  Gesamtbetrag  erfolgen.

3.  Die  Bestellzettel  und  die  ärztlichen  Anweisungen  sind  zurückzubehalten  und,  geordnet  nach  dem  Tage  der  Abgabe  des
Süßstoffs,  dem  Süßstoff-Ausgabebuch  als  Belege  beizufügen.

1.  Am  Schlusse  des  Jahres  ist  das  Süßstoff-Ausgabebuch  abzuschließen.  Die  abgegebenen  oder  verwendeten  Gesamt
mengen  sind  auf  dem  Bezugsscheine  von  den  empfangenen  Gesamtmengen  abzusetzen;  das  Ausgabebuch  mit  den
erledigten  Bestellzetteln  und  ärztlichen  Anweisungen  ist  alsdann  mit  dem  abgelaufenen  Bezugsscheine  der  Bezirkssteuerstelle
  einzureichen.

Falls  in  dem  Süßstoff-Ausgabebuche  nur  die  Verwendung  von  aus  dem  Vorjahr  übertragenen  Süßstoffmengen
  nachgewiesen  wird,  ist  beim  Abschlusse  des  Süßstoff-Ausgabebuchs  anzugeben,  auf  welchen  Bezugsschein  der
Süßstoff  seinerzeit  bezogen  worden  ist.

5.  Umrechnungstafeln  siehe  letzte  Seite.