146 Unverl. Ausferkigung v. Schuld= und Hypothekenbriefen.
v. Gönner' Kommentar zum Hypoth.=Gesetz,
Bd. II S. 104.
Keineswegs kann aber hieraus der Schluß gebeen
werden, daß, wenn der Brrechtigte weder das
Elne noch das Andere verlangt, ihm gar keine Ausfertigung
über die Hypothek-Eintragung aufgedrungen
werden könne und dürfe.
Es besteht vielmehr der 8. 17 der provisorischen
Taxordnung vom Jahre 1810 RB. S.969#),
wornach über alle Verhandlungen um liegende Güter
oder dingliche Rechte die Instrumente
obrigkeitlich errichtet werden miissen,
rücksichtlich der Hypothek-Konstituirungen mit der
dem Betheiligten eingeräumten Befugniß ves Wahlrechtes
(F. 115 des Hyp.-Gesetzes) und mit der im
Tarregulativ für Hypothekensachen vom 26. April
1824 8. 9 bestimmten Moderation der früheren
Ansätze auch nach Erlassung des Hypothekengesetzes
noch fort.
*) (Moritz) Novellen zum Landrecht S. 428: „Ueber
alle Verhandlungen um liegende Güter oder dingliche
Rechte müssen die Instrumente (briesliche Urkunden)
oder bel Gegenständen unter 100 fl. die Protokollar=Elnschrelbungen
zum elgenen Besten der Unterthanen,
und wegen anderwelllgen Staatszwecken, obrigkeitlich
errichtet werden, ohne Unterschled, ob das Gesetz dle
Errichtung dleser Instrumente fordere, pder nach selbem
Sscriplura hlerbel nothwendig sel, oder nicht. In
allen übrigen Fällen kann der Unterthan nur dann
zur Brlefserrlchtung angehalten werden, wenn das
Gesetz solche zur Gültigkeit der Handlung verordnet.
Uebrigens hat es bel der blaherlgen gesetzlichen Verkassung
in Ansehung der Slegelmäßigen, noch zur
Zel#t, bls zur gänzlichen Aufhebung der Siegelmäßlgkelt,
sein Bewenden." — Vgl. über die Anwendung
bleser Vorschrist Bl. f. RK A. Bd. 3 S. 189 f.; Br.5
S. 13 Nr. 2.