Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

146  Unverl.  Ausferkigung  v.  Schuld=  und  Hypothekenbriefen.

v.  Gönner'  Kommentar  zum  Hypoth.=Gesetz,
  Bd.  II  S.  104.

Keineswegs  kann  aber  hieraus  der  Schluß  gebeen
  werden,  daß,  wenn  der  Brrechtigte  weder  das
Elne  noch  das  Andere  verlangt,  ihm  gar  keine  Ausfertigung
  über  die  Hypothek-Eintragung  aufgedrungen
  werden  könne  und  dürfe.

Es  besteht  vielmehr  der  8.  17  der  provisorischen
  Taxordnung  vom  Jahre  1810  RB.  S.969#),
wornach  über  alle  Verhandlungen  um  liegende  Güter
  oder  dingliche  Rechte  die  Instrumente
obrigkeitlich  errichtet  werden  miissen,
rücksichtlich  der  Hypothek-Konstituirungen  mit  der
dem  Betheiligten  eingeräumten  Befugniß  ves  Wahlrechtes
  (F.  115  des  Hyp.-Gesetzes)  und  mit  der  im
Tarregulativ  für  Hypothekensachen  vom  26.  April
1824  8.  9  bestimmten  Moderation  der  früheren
Ansätze  auch  nach  Erlassung  des  Hypothekengesetzes
noch  fort.

*)  (Moritz)  Novellen  zum  Landrecht  S.  428:  „Ueber
alle  Verhandlungen  um  liegende  Güter  oder  dingliche
Rechte  müssen  die  Instrumente  (briesliche  Urkunden)
oder  bel  Gegenständen  unter  100  fl.  die  Protokollar=Elnschrelbungen
  zum  elgenen  Besten  der  Unterthanen,
und  wegen  anderwelllgen  Staatszwecken,  obrigkeitlich
errichtet  werden,  ohne  Unterschled,  ob  das  Gesetz  dle
Errichtung  dleser  Instrumente  fordere,  pder  nach  selbem
  Sscriplura  hlerbel  nothwendig  sel,  oder  nicht.  In
allen  übrigen  Fällen  kann  der  Unterthan  nur  dann
zur  Brlefserrlchtung  angehalten  werden,  wenn  das
Gesetz  solche  zur  Gültigkeit  der  Handlung  verordnet.
Uebrigens  hat  es  bel  der  blaherlgen  gesetzlichen  Verkassung
  in  Ansehung  der  Slegelmäßigen,  noch  zur
Zel#t,  bls  zur  gänzlichen  Aufhebung  der  Siegelmäßlgkelt,
  sein  Bewenden."  —  Vgl.  über  die  Anwendung
bleser  Vorschrist  Bl.  f.  RK  A.  Bd.  3  S.  189  f.;  Br.5
S.  13  Nr.  2.