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8. Im § 79 ist zwischen den Absätzen III und IV folgender neue Absatz einzuschalten:
IIIa.
Gewöhnliche Packetsendungen können auch bei den Posthilfstellen aufgegeben werden.
Die Annahme von Einschreib-Packeten, Postnachnahmesendungen und Sendungen
mit Werthangabe gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen des Inhabers
der Posthilfstelle. Wird vom Absender gleichwohl die Vermittlung der Posthilfstelle
zur Weitergabe solcher Sendungen an den Landpostboten in Anspruch
genommen, so beginnt die Haftpflicht der Postanstalt erst mit erfolgter Uebergabe
der Sendungen an den Landpostboten durch den Inhaber der Posthilfstelle.
9. Im § 90 ist am Schlusse folgender neue Absatz anzufügen:
IX.
Gewöhnliche Packetsendungen an Empfänger in Landorten mit Posthilfstelle
werden der Posthilfstelle zugeführt und vom Inhaber der Posthilfstelle entweder
zugestellt oder zur Abholung bereit gehalten. Für die Zustellung wird bei
Packeten bis zu 10 kg eine Gebühr von 10 Pfennig, bei Sendungen über 10 kg.
eine Gebühr von 20 Pfennig erhoben. Die Abholung von gewöhnlichen Packetsendungen
bei der Posthilfstelle ist ohne Abgabe einer schriftlichen Abholungserklärung
gestattet. Ist die Abholung bis zur nächsten Ankunft des Landpostboten
bei der Posthilfstelle noch nicht erfolgt, so werden die Sendungen von dem
Landpostboten zugestellt, wobei die gleichen Zustellgebühren, wie bei der Zustellung
von Packetsendungen durch den Posthilfstelleninhaber zur Erhebung gelangen.
10. Im 8 93 ist zwischen den Absätzen II und III folgender neue Absatz einzuschalten:
IIa.
Für die von einer Posthilfstelle zur Einlieferung an die Postanstalt übernommenen
Packetpostsendungen kommt eine Einlieferungogebühr nicht zur Erhebung.
Wegen der für die Zustellung von gewöhnlichen Packetsendungen durch
den Inhaber der Posthilfstelle zu erhebenden Zustellgebühren siehe § 90 Abs. IX.
Die vorstehenden Aenderungen treten sofort in Kraft.
München, den 10. Jannar 1897.
Dr. Krhr. v. Crailsheim.
Der General-Sekretär:
v. Bever.
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