Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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8.  Im  §  79  ist  zwischen  den  Absätzen  III  und  IV  folgender  neue  Absatz  einzuschalten:


IIIa.

Gewöhnliche  Packetsendungen  können  auch  bei  den  Posthilfstellen  aufgegeben  werden.
Die  Annahme  von  Einschreib-Packeten,  Postnachnahmesendungen  und  Sendungen
mit  Werthangabe  gehört  nicht  zu  den  dienstlichen  Verpflichtungen  des  Inhabers
der  Posthilfstelle.  Wird  vom  Absender  gleichwohl  die  Vermittlung  der  Posthilfstelle
  zur  Weitergabe  solcher  Sendungen  an  den  Landpostboten  in  Anspruch
genommen,  so  beginnt  die  Haftpflicht  der  Postanstalt  erst  mit  erfolgter  Uebergabe
der  Sendungen  an  den  Landpostboten  durch  den  Inhaber  der  Posthilfstelle.

9.  Im  §  90  ist  am  Schlusse  folgender  neue  Absatz  anzufügen:

IX.

Gewöhnliche  Packetsendungen  an  Empfänger  in  Landorten  mit  Posthilfstelle
werden  der  Posthilfstelle  zugeführt  und  vom  Inhaber  der  Posthilfstelle  entweder
zugestellt  oder  zur  Abholung  bereit  gehalten.  Für  die  Zustellung  wird  bei
Packeten  bis  zu  10  kg  eine  Gebühr  von  10  Pfennig,  bei  Sendungen  über  10  kg.
eine  Gebühr  von  20  Pfennig  erhoben.  Die  Abholung  von  gewöhnlichen  Packetsendungen
  bei  der  Posthilfstelle  ist  ohne  Abgabe  einer  schriftlichen  Abholungserklärung
  gestattet.  Ist  die  Abholung  bis  zur  nächsten  Ankunft  des  Landpostboten
  bei  der  Posthilfstelle  noch  nicht  erfolgt,  so  werden  die  Sendungen  von  dem
Landpostboten  zugestellt,  wobei  die  gleichen  Zustellgebühren,  wie  bei  der  Zustellung
von  Packetsendungen  durch  den  Posthilfstelleninhaber  zur  Erhebung  gelangen.

10.  Im  8  93  ist  zwischen  den  Absätzen  II  und  III  folgender  neue  Absatz  einzuschalten:


IIa.

Für  die  von  einer  Posthilfstelle  zur  Einlieferung  an  die  Postanstalt  übernommenen
  Packetpostsendungen  kommt  eine  Einlieferungogebühr  nicht  zur  Erhebung.
  Wegen  der  für  die  Zustellung  von  gewöhnlichen  Packetsendungen  durch
den  Inhaber  der  Posthilfstelle  zu  erhebenden  Zustellgebühren  siehe  §  90  Abs.  IX.

Die  vorstehenden  Aenderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  10.  Jannar  1897.

Dr.  Krhr.  v.  Crailsheim.

Der  General-Sekretär:
v.  Bever.

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