Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XIV. Band. (14)

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  1.  Samstag,  den  6.  Jan.  1810.

Vergangenheit  und  Dukunft  der  Blätter  für  Mechteanwendung.


Vor  dreißig  Jahren  verkündete  die  von  König
Max  Joseph  ertheilte  Verfassungsurkunde:  Es  soll
für  das  ganze  Königreich  ein  und  dasselbe  bürgerliche
  und  Strafgesetzbuch  sein.  Nicht  allein  diese
Vorschrift  zu  verwirklichen  galt  es,  sondern  auch
den  argen  allgemein  gefühlten  Gebrechen  des  überlieferten
  Zustandes  der  Gesetzgebung  und  Rechtspflege
  gründlich  abzuhelfen.  Vom  ersten  Landtage
(1819)  an  haben  alle  Ständeversammlungen  dem
Gemeingefühle  dieser  Gebrechen  in  Anträgen  und
Beschwerden  Worte  gegeben.  Von  Seite  der  Regierung
  fehlte  es  nicht  an  Anstrengungen,  die  ersehnten
  Reformen  herbeizuführen.  Zu  verschiedenen
  Zeiten  wurden  Gesetzgebungskommissionen  niedergesetzt,
  Entwürfe  von  bewährten  Rechtsgelehrten
angefertigt,  sodann  diskutirt,  revidirt  und  superrevidirt,
  auch  einige  derselben  den  Ständen  zur  Vorlage
  gebracht,  und  in  Ausschüssen  geprüft.  Allein  alle
diese  Bemühungen  blieben  ohne  Resultat;  es  war
eine  Sisyphus-Arbeit,  auf  welche  die  trefflichsten
Juristen  Bayerns  ihre  Kräfte  verwendet;  abgesehen
  von  der  Reform  des  Hypothekenwesens  kamen
nur  fragmentarische  Novellen  zu  Stande,  von  gexiv.