Blätter
für
Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 1. Samstag, den 6. Jan. 1810.
Vergangenheit und Dukunft der Blätter für Mechteanwendung.
Vor dreißig Jahren verkündete die von König
Max Joseph ertheilte Verfassungsurkunde: Es soll
für das ganze Königreich ein und dasselbe bürgerliche
und Strafgesetzbuch sein. Nicht allein diese
Vorschrift zu verwirklichen galt es, sondern auch
den argen allgemein gefühlten Gebrechen des überlieferten
Zustandes der Gesetzgebung und Rechtspflege
gründlich abzuhelfen. Vom ersten Landtage
(1819) an haben alle Ständeversammlungen dem
Gemeingefühle dieser Gebrechen in Anträgen und
Beschwerden Worte gegeben. Von Seite der Regierung
fehlte es nicht an Anstrengungen, die ersehnten
Reformen herbeizuführen. Zu verschiedenen
Zeiten wurden Gesetzgebungskommissionen niedergesetzt,
Entwürfe von bewährten Rechtsgelehrten
angefertigt, sodann diskutirt, revidirt und superrevidirt,
auch einige derselben den Ständen zur Vorlage
gebracht, und in Ausschüssen geprüft. Allein alle
diese Bemühungen blieben ohne Resultat; es war
eine Sisyphus-Arbeit, auf welche die trefflichsten
Juristen Bayerns ihre Kräfte verwendet; abgesehen
von der Reform des Hypothekenwesens kamen
nur fragmentarische Novellen zu Stande, von gexiv.