österreichischen erläuternden Bemerkungen?) zu, daß einzelne
Ergebnisse der Erfolgstheorie nicht befriedigend sind. Also
hat der deutsche Entwurf, wenn auch weiter oben gezeigt
worden ist, daß bei Distanzdelikten der Ort der körperlichen
Tätigkeit als der maßgebende und zur Bestrafung berechtigende
ist, dem Strafgesetzbuch folgend dem Richter
die Möglichkeit eingeräumt, in diesem oder jenem Fall;
seine Entscheidung nach einer anderen Theorie zu fällen, und
erlaubt, wenn es richtig scheint, so zu urteilen, wie es in
Oesterreich und der Schweiz das Gesetz befiehlt.
Auch läßt der deutsche Entwurf den $8 des StGB.
völlig fort, indem er die Entscheidung, was Inland und was
Ausland ist, vollkommen dem Staats- und Völkerrecht vorbehält
Auch hier erscheint der Standpunkt des deutschen
Entwurfs, den übrigens der schweizerische teilt, als zutreffend.
Denn man soll Fragen, die nicht zum eigentlichen
Strafrecht gehören, aus seinen Bestimmungen ausscheiden,
also sind hierin der deutsche und schweizerische
Entwurf weiter vorgeschritten als der österreichische, der
im $ 91 sagt: „Unter Inland wird das Gebiet der im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder verstanden.“ Es
würden daher, wenn der deutsche Entwurf Gesetz werden
sollte, die oben für das geltende Recht entwickelten Grundsätze
über den Begriff „Inland“ auch weiterhin in Geltung
bleiben. Eine dem Absatz 3 des $ 81 des österreichischen
Entwurfs folgende Vorschrift, wonach strafbare Handlungen,
die auf hoher See an Bord eines Schiffes aus einen inländischen
Heimatshafen begangen werden, als im Inlande
vollführt gelten, ist überflüssig, da nach Völkerrecht. ohnehin
ein Schiff aus einem inländischen Heimatshafen auf
hoher See als Inland gilt.
Sehr interessant sind die Ausnahmen, die die Entwürfe
von der Regel des Territorialprinzips machen. Sie er-5)
8.142,