Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar.  41.  846

Regierungs-Blatt

für  das

Großhersogtum  Mecklenburg-Schwerin.

 

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  1.  Juli  1914.

 

 

 

Inhalt.
I.  Abteilung.  (Nr.  26.)  Verordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Hundesteuer.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  26.)  Berordnung  vom  27.  Jumi  1914,  betreffend  die  Erhebung  einer
Hundesteuer.

Friedrich  Franz,  svon  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:

§  1.

Die  im  Großherzogtum  wohnenden  Hundebesitzer  haben  für  jeden  in  ihrem
Besitze  befindlichen  Hund  für  das  mit  dem  1.  Juli  beginnende  Steuerjahr  eine
Steuer  von  zwei  Mark  zu  entrichten.  Hunde  unter  acht  Wochen  sind  steuerfrei.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  und  die  Mitglieder  der  beiden
Großherzoglichen  Häuser  sind  von  der  Steuer  befreit.

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