Ar. 41. 846
Regierungs-Blatt
für das
Großhersogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 1. Juli 1914.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 26.) Verordnung, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer.
I. Abteilung.
(Nr. 26.) Berordnung vom 27. Jumi 1914, betreffend die Erhebung einer
Hundesteuer.
Friedrich Franz, svon Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungsmäßiger
Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
§ 1.
Die im Großherzogtum wohnenden Hundebesitzer haben für jeden in ihrem
Besitze befindlichen Hund für das mit dem 1. Juli beginnende Steuerjahr eine
Steuer von zwei Mark zu entrichten. Hunde unter acht Wochen sind steuerfrei.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog und die Mitglieder der beiden
Großherzoglichen Häuser sind von der Steuer befreit.
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