150 Gewerbe-Polizei.
das Gewerbe derjenigen, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre
Dienste anbieten, unterliegt der Regulirung durch die Ortspolizeibehörde
§ 37 d. Nordd. Gew. O.
Diese Regulirung ist selbst ohne die Einschränkung des § 49 der Preußischen
Gewerbe-Ordnung, wonach der Gewerbebetrieb erst dann gestattet wurde, wenn
sich die Behörden von der Unbescholtenheit und Zuverläßigkeit der Antragsteller
überzeugt hatten, lediglich in das Ermessen der Ortspolizeibehörden gestellt.
Diese polizeilichen Anordnungen haben sich demgemäß nicht nur auf die
Art der Ausübung dieser Gewerbe felbst, sondern auch auf die Bedingungen der
Zuläßigkeit zu denfelben zu erstrecken; sie sind von den localen Bedürfnissen eines
jeden Ortes abhängig und müssen jedenfalls in genereller Weise d. h. in Form
von Polizei-Verordnungen erlassen werden. M. C. V. v. 4. September 1869.
Polizeiliche Bezeichnung der Flußfahrzeuge.
Jedes inländische, zum Transport von Waaren und sonstigen Gegenständen,
auf Flüss en oder Kanälen benutzte Fahrzeug muß mit folgender polizeilichen
Bezeichnung versehen sein:
a. in einem Buchstaben, wodurch der Regierungsbezirk, in welchem der
Eigenthümer des Fahrzeuges seinen Wohnsitz hat, angedeutet wird, und
b. in einer Nummer, welche diesem Fahrzeuge eigen ist.
Die Bestimmung der Bezeichnung ist von dem Eigenthümer des Fahrzeuges
bei der Polizeibehörde des Ortes, wo derselbe seinen Wohnsitz hat, nachzusuchen,
welche, nachdem die Bestimmung durch die Regierung erfolgt ist, welche besondere
Register darüber führt, die vorschriftsmäßige Ausführung der Bezeichnung auf
Kosten des Eigenthümers auszuführen hat. Buchstabe und Nummer werden
schwarz auf weißem Grunde mit Oelfarbe oder mittelst Einbrennens wenigstens
6 Zoll hoch dergestalt, daß die Nummer hinter dem Buchstaben steht, an einer
jederzeit sichtbaren Stelle des Fahrzeuges angebracht, und zwar bei den mit
einer Kajüte versehenen Fahrzeugen an der Hinterseite der Kajüte, jedoch so,
daß solche nicht durch die geöffnete Thür der Kajüte verdeckt wird und bei andern
Fahrzeugen zu beiden Seiten des Steuerruders an der Hinter-Kaffe.
Die polizeiliche Bezeichnung muß mindestens 6 Wochen vor der ersten damit
zu unternehmenden Fahrt bei der Ortspolizeibehörde nachgesucht werden.
Wenn ein mit der polizeilichen Bezeichnung versehenes Fahrzeug zu Grunde
geht, vernichtet oder ins Ausland verkauft wird, muß der frühere Eigenthümer
davon durch die Polizeibehörde seines Wohnorts der Regierung zur Löschung
in dem Register binnen 14 Tagen Anzeige machen.
Dasselbe muß auch geschehen, wenn der Eigenthümer seinen Wohnsitz nach
einem Orte verlegt, für welchen eine andere Bezeichnung gilt, binnen 14 Tagen
vor dem Abzuge, und zur Bewirkung der neuen Bezeichnung binnen 14 Tagen
nach dem Umzuge. ·
Wenn in dem Eigenthume eines polizeilich bezeichneten Fahrzeuges ein
Wechsel eintritt, liegt dem neuen Erwerber die Anzeige durch die Polizeibehörde
des Wohnorts bes früheren Eigenthümers ob.
Diese Anzeigen in Ansehung der bezeichneten Veränderungen gelten auch
Binsichtlich der von früher steueramtlich bezeichneten Schiffe.
Die polizeiliche oder steueramtliche Bezeichnung darf nicht weggenommen,
verändert oder durch Verhängen oder Vorstellen von Gegenständen verdeckt
werden.
Uebertretungen dieser Vorschriften sind mit 1 bis 5 Thlr. strafbar.
M. V. v. 21. Mai 1842, Brerl R. A. Bl. S. 213.
L. Markt-Verkehr.
Der Besuch der Messen, Jahr- und Wochen-Märkte, sowie der Kauf und