Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

150  Gewerbe-Polizei.

das  Gewerbe  derjenigen,  welche  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  ihre
Dienste  anbieten,  unterliegt  der  Regulirung  durch  die  Ortspolizeibehörde
§  37  d.  Nordd.  Gew.  O.

Diese  Regulirung  ist  selbst  ohne  die  Einschränkung  des  §  49  der  Preußischen
Gewerbe-Ordnung,  wonach  der  Gewerbebetrieb  erst  dann  gestattet  wurde,  wenn
sich  die  Behörden  von  der  Unbescholtenheit  und  Zuverläßigkeit  der  Antragsteller
überzeugt  hatten,  lediglich  in  das  Ermessen  der  Ortspolizeibehörden  gestellt.

Diese  polizeilichen  Anordnungen  haben  sich  demgemäß  nicht  nur  auf  die
Art  der  Ausübung  dieser  Gewerbe  felbst,  sondern  auch  auf  die  Bedingungen  der
Zuläßigkeit  zu  denfelben  zu  erstrecken;  sie  sind  von  den  localen  Bedürfnissen  eines
jeden  Ortes  abhängig  und  müssen  jedenfalls  in  genereller  Weise  d.  h.  in  Form
von  Polizei-Verordnungen  erlassen  werden.  M.  C.  V.  v.  4.  September  1869.

Polizeiliche  Bezeichnung  der  Flußfahrzeuge.

Jedes  inländische,  zum  Transport  von  Waaren  und  sonstigen  Gegenständen,
auf  Flüss  en  oder  Kanälen  benutzte  Fahrzeug  muß  mit  folgender  polizeilichen
Bezeichnung  versehen  sein:

a.  in  einem  Buchstaben,  wodurch  der  Regierungsbezirk,  in  welchem  der

Eigenthümer  des  Fahrzeuges  seinen  Wohnsitz  hat,  angedeutet  wird,  und

b.  in  einer  Nummer,  welche  diesem  Fahrzeuge  eigen  ist.

Die  Bestimmung  der  Bezeichnung  ist  von  dem  Eigenthümer  des  Fahrzeuges
bei  der  Polizeibehörde  des  Ortes,  wo  derselbe  seinen  Wohnsitz  hat,  nachzusuchen,
welche,  nachdem  die  Bestimmung  durch  die  Regierung  erfolgt  ist,  welche  besondere
Register  darüber  führt,  die  vorschriftsmäßige  Ausführung  der  Bezeichnung  auf
Kosten  des  Eigenthümers  auszuführen  hat.  Buchstabe  und  Nummer  werden
schwarz  auf  weißem  Grunde  mit  Oelfarbe  oder  mittelst  Einbrennens  wenigstens
6  Zoll  hoch  dergestalt,  daß  die  Nummer  hinter  dem  Buchstaben  steht,  an  einer
jederzeit  sichtbaren  Stelle  des  Fahrzeuges  angebracht,  und  zwar  bei  den  mit
einer  Kajüte  versehenen  Fahrzeugen  an  der  Hinterseite  der  Kajüte,  jedoch  so,
daß  solche  nicht  durch  die  geöffnete  Thür  der  Kajüte  verdeckt  wird  und  bei  andern
  Fahrzeugen  zu  beiden  Seiten  des  Steuerruders  an  der  Hinter-Kaffe.

Die  polizeiliche  Bezeichnung  muß  mindestens  6  Wochen  vor  der  ersten  damit
  zu  unternehmenden  Fahrt  bei  der  Ortspolizeibehörde  nachgesucht  werden.

Wenn  ein  mit  der  polizeilichen  Bezeichnung  versehenes  Fahrzeug  zu  Grunde
geht,  vernichtet  oder  ins  Ausland  verkauft  wird,  muß  der  frühere  Eigenthümer
davon  durch  die  Polizeibehörde  seines  Wohnorts  der  Regierung  zur  Löschung
in  dem  Register  binnen  14  Tagen  Anzeige  machen.

Dasselbe  muß  auch  geschehen,  wenn  der  Eigenthümer  seinen  Wohnsitz  nach
einem  Orte  verlegt,  für  welchen  eine  andere  Bezeichnung  gilt,  binnen  14  Tagen
vor  dem  Abzuge,  und  zur  Bewirkung  der  neuen  Bezeichnung  binnen  14  Tagen
nach  dem  Umzuge.  ·

Wenn  in  dem  Eigenthume  eines  polizeilich  bezeichneten  Fahrzeuges  ein
Wechsel  eintritt,  liegt  dem  neuen  Erwerber  die  Anzeige  durch  die  Polizeibehörde
des  Wohnorts  bes  früheren  Eigenthümers  ob.

Diese  Anzeigen  in  Ansehung  der  bezeichneten  Veränderungen  gelten  auch
Binsichtlich  der  von  früher  steueramtlich  bezeichneten  Schiffe.

Die  polizeiliche  oder  steueramtliche  Bezeichnung  darf  nicht  weggenommen,
verändert  oder  durch  Verhängen  oder  Vorstellen  von  Gegenständen  verdeckt
werden.

Uebertretungen  dieser  Vorschriften  sind  mit  1  bis  5  Thlr.  strafbar.

M.  V.  v.  21.  Mai  1842,  Brerl  R.  A.  Bl.  S.  213.
L.  Markt-Verkehr.
Der  Besuch  der  Messen,  Jahr-  und  Wochen-Märkte,  sowie  der  Kauf  und