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a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder die
zugehörige Packung nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften
entsprechend bezeichnet ist („Margarine“, „Kunstspeisefett“);
b) wenn das Fett mit einem ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen oder sauerfauligen
Geruch oder Geschmack behaftet oder innerlich mit Schimmelpilzen
oder Bakterienkolonien durchsetzt oder sonst verdorben befunden wird;
c) wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder
Bakterienkolonien besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als verdorben
anzusehen ist;
II. auf Grund der Hauptprüfung:
a) in den unter I àa bis c angegebenen Fällen;
b) wenn eine Probe einen der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe enthält;
c) wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden wird;
d) wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1897
oder den auf Grund desselben erlassenen Bestimmungen (Reichs-Gesetzbl. 1897
S. 475 und 591) nicht entspricht.
(2) Die Zurückweisung kann bei der Vorprüfung und Hauptprüfung in den Fällen
zu Abs. 1 unter I1 a unterbleiben, wenn nachträglich das Packstück mit den vorgeschriebenen
Bezeichnungen versehen oder die UÜbereinstimmung mit den Begleitpapieren herbeigeführt wird.
(3) Die Zurückweisung hat sich auf alle zu einer Sendung gehörigen Packstücke einer
Fabrikation zu erstrecken, wenn die Untersuchung sämtlicher davon entnommenen Stichproben
(§ 15 Abs. 5) zu einer gleichen Beanstandung geführt hat (§ 12 Abs. 4). Im übrigen
hat sich die Zurückweisung nur auf die einzelnen beanstandeten Packstücke zu erstrecken.
Weitere Behandlung des Fleisches.
8 22.
Zurückgewiesenes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch kann unter den im 8 29 be—
zeichneten Voraussetzungen zur Einfuhr zugelassen werden, wenn es zu anderen Zwecken als
zum Genusse für Menschen Verwendung finden soll.
8 23.
Die Beschaustelle hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund der
Bestimmungen in §8§ 13 bis 15 nicht gibt, als tauglich zum Genusse für Menschen zu
erklären.