Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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a)  wenn  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  nicht  entspricht  oder  die
zugehörige  Packung  nicht  den  für  den  Inlandsverkehr  bestehenden  Vorschriften
entsprechend  bezeichnet  ist  („Margarine“,  „Kunstspeisefett“);

b)  wenn  das  Fett  mit  einem  ranzigen,  sauer-ranzigen,  fauligen  oder  sauerfauligen
  Geruch  oder  Geschmack  behaftet  oder  innerlich  mit  Schimmelpilzen
oder  Bakterienkolonien  durchsetzt  oder  sonst  verdorben  befunden  wird;

c)  wenn  das  Fett  in  einem  Packstück  äußerlich  derart  mit  Schimmelpilzen  oder
Bakterienkolonien  besetzt  ist,  daß  der  Inhalt  des  ganzen  Packstücks  als  verdorben
anzusehen  ist;

II.  auf  Grund  der  Hauptprüfung:

a)  in  den  unter  I  àa  bis  c  angegebenen  Fällen;

b)  wenn  eine  Probe  einen  der  im  §  5  Nr.  3  aufgeführten  Stoffe  enthält;

c)  wenn  eine  Probe  als  verfälscht  oder  nachgemacht  befunden  wird;

d)  wenn  eine  Probe  Margarine  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897
oder  den  auf  Grund  desselben  erlassenen  Bestimmungen  (Reichs-Gesetzbl.  1897
S.  475  und  591)  nicht  entspricht.

(2)  Die  Zurückweisung  kann  bei  der  Vorprüfung  und  Hauptprüfung  in  den  Fällen
zu  Abs.  1  unter  I1  a  unterbleiben,  wenn  nachträglich  das  Packstück  mit  den  vorgeschriebenen
Bezeichnungen  versehen  oder  die  UÜbereinstimmung  mit  den  Begleitpapieren  herbeigeführt  wird.

(3)  Die  Zurückweisung  hat  sich  auf  alle  zu  einer  Sendung  gehörigen  Packstücke  einer
Fabrikation  zu  erstrecken,  wenn  die  Untersuchung  sämtlicher  davon  entnommenen  Stichproben
(§  15  Abs.  5)  zu  einer  gleichen  Beanstandung  geführt  hat  (§  12  Abs.  4).  Im  übrigen
hat  sich  die  Zurückweisung  nur  auf  die  einzelnen  beanstandeten  Packstücke  zu  erstrecken.

Weitere  Behandlung  des  Fleisches.
8  22.

Zurückgewiesenes  oder  freiwillig  zurückgezogenes  Fleisch  kann  unter  den  im  8  29  be—
zeichneten  Voraussetzungen  zur  Einfuhr  zugelassen  werden,  wenn  es  zu  anderen  Zwecken  als
zum  Genusse  für  Menschen  Verwendung  finden  soll.

8  23.

Die  Beschaustelle  hat  Fleisch,  welches  einen  Anlaß  zur  Beanstandung  auf  Grund  der
Bestimmungen  in  §8§  13  bis  15  nicht  gibt,  als  tauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu
erklären.