Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Aulage  a.

Anweisung

für

die  tierärztliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches.

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A.  Allgemeine  Bestimmungen.
1.

Bei  frischem  Fleische  ist  zu  prüsen,  ob  es  gemäß  den  Vorschriften  im  §  2  Abs.  3
und  §  6  der  Ausführungsbestimmungen  D  in  ganzen  Tierkörpern  (bzw.  zusammengehörigen
Hälften)  und  im  Zusammenhange  mit  den  dort  genannten  Organen  eingeführt  wird.

8  2.

Bei  zubereitetem  Fleische  ist  zu  prüfen:

1.

2.

ob  eine  der  nach  §  5  Nr.  1  der  Ausführungsbestimmungen  D  von  der  Einfuhr
ausgeschlossenen  Warengattungen  vorliegt;

ob  das  Fleisch  durch  die  ihm  zuteil  gewordene  Behandlung  die  Eigenschaften  des
frischen  Fleisches  auch  in  den  inneren  Schichten  verloren  hat  und  durch  entsprechende
  Behandlung  nicht  wieder  gewinnen  kann  (8  3  der  Ausführungsbestimmungen
  D);

ob  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  von  Pökel=  (Salz-)  Fleisch,  ausgenommen
Schinken,  Speck  und  Därme,  mindestens  4  kg  beträgt  (§  7  der  Ausführungsbestimmungen
  D);

ob  das  Fleisch  den  Verdacht  erregt,  daß  es  von  Pferden,  Eseln,  Maultieren,
Mauleseln  oder  anderen  Tieren  des  Einhufergeschlechts  herrührt  (§  5  Nr.  2  der
Ausführungsbestimmungen  D).

In  welchen  Fällen  und  in  welcher  Weise  die  Prüfung  zu  2  und  3  auf  Stichproben
beschränkt  werden  kann,  richtet  sich  nach  S  12  und  §  14  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen
  D.