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Aulage a.
Anweisung
für
die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
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A. Allgemeine Bestimmungen.
1.
Bei frischem Fleische ist zu prüsen, ob es gemäß den Vorschriften im § 2 Abs. 3
und § 6 der Ausführungsbestimmungen D in ganzen Tierkörpern (bzw. zusammengehörigen
Hälften) und im Zusammenhange mit den dort genannten Organen eingeführt wird.
8 2.
Bei zubereitetem Fleische ist zu prüfen:
1.
2.
ob eine der nach § 5 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen D von der Einfuhr
ausgeschlossenen Warengattungen vorliegt;
ob das Fleisch durch die ihm zuteil gewordene Behandlung die Eigenschaften des
frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch entsprechende
Behandlung nicht wieder gewinnen kann (8 3 der Ausführungsbestimmungen
D);
ob das Gewicht der einzelnen Stücke von Pökel= (Salz-) Fleisch, ausgenommen
Schinken, Speck und Därme, mindestens 4 kg beträgt (§ 7 der Ausführungsbestimmungen
D);
ob das Fleisch den Verdacht erregt, daß es von Pferden, Eseln, Maultieren,
Mauleseln oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt (§ 5 Nr. 2 der
Ausführungsbestimmungen D).
In welchen Fällen und in welcher Weise die Prüfung zu 2 und 3 auf Stichproben
beschränkt werden kann, richtet sich nach S 12 und § 14 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen
D.