Nr. 17. 161
83.
Bei allen Arten von Fleisch ist insbesondere zu prüfen:
1. ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;
2. ob das Fleisch von Hunden herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D);
3. ob an dem Fleische Erscheinungen vorhanden sind, die den Verdacht erregen, daß es
mit einem der nach § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen
Stoffe behandelt ist;
4. ob das Fleisch von einem Tiere stammt, das mit einer auf Menschen oder Tiere
übertragbaren Krankheit behaftet war und ob nach den obwaltenden Umständen
angenommen werden kann, daß eine Ubertragung des Krankheitsstoffs auf andere
Teile der Sendung stattgefunden hat;
5. ob das Fleisch, abgesehen von den Fällen unter Nr. 4, krankhafte Veränderungen
zeigt, die seine Tauglichkeit zum Genusse für Menschen beeinträchtigen;
6. ob die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres
bekundet, ob es auffällige Abweichungen in Bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack
und Konsistenz, und ob es fremdartige Einlagerungen zeigt;
7. ob das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder
dergleichen in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder ob Luft in dasselbe
eingeblasen ist;
S. ob Organe oder sonstige Körperteile, auf die sich die Untersuchung zu
erstrecken hat, fehlen oder angeschnitten sind (88 6 und 7 der Ausführungsbestimmungen
D).
8 4.
Die Untersuchung des Fleisches hat bei Tageslicht oder bei einer ausreichenden künstlichen
Beleuchtung stattzufinden. Kerzen-, Ol-, Petroleum= oder gewöhnliches Gaslicht sind
hierzu nicht geeignet.
§ 5.
An Hilfsmitteln und Geräten sollen bei der Untersuchung zur Hand sein:
1. eine ausreichende Anzahl von geeigneten Messern;
2. ein Mikroskop, welches sich auch für bakteriologische Untersuchungen eignet, sowie
eine ausreichende Anzahl von Skalpellen, Scheren, Präpariernadeln, Platinnadeln,
Objektträgern, Deckgläsern und Präparierschälchen zur Herstellung mikroskopischer
Präparate; ferner die für die mikroskopische Untersuchung erforderlichen Farbstoffe
und Zusatzflüssigkeiten, Spiritus= oder Bunsenflammen, sowie einige mit Agar
oder Pepton-Gelatine beschickte Kulturröhrchen;
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