Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  17.  161

83.
Bei  allen  Arten  von  Fleisch  ist  insbesondere  zu  prüfen:

1.  ob  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht;

2.  ob  das  Fleisch  von  Hunden  herrührt  (§  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D);

3.  ob  an  dem  Fleische  Erscheinungen  vorhanden  sind,  die  den  Verdacht  erregen,  daß  es
mit  einem  der  nach  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  verbotenen
Stoffe  behandelt  ist;

4.  ob  das  Fleisch  von  einem  Tiere  stammt,  das  mit  einer  auf  Menschen  oder  Tiere
übertragbaren  Krankheit  behaftet  war  und  ob  nach  den  obwaltenden  Umständen
angenommen  werden  kann,  daß  eine  Ubertragung  des  Krankheitsstoffs  auf  andere
Teile  der  Sendung  stattgefunden  hat;

5.  ob  das  Fleisch,  abgesehen  von  den  Fällen  unter  Nr.  4,  krankhafte  Veränderungen
zeigt,  die  seine  Tauglichkeit  zum  Genusse  für  Menschen  beeinträchtigen;

6.  ob  die  Beschaffenheit  des  Fleisches  einen  schlechten  Ernährungszustand  des  Tieres
bekundet,  ob  es  auffällige  Abweichungen  in  Bezug  auf  Farbe,  Geruch,  Geschmack
und  Konsistenz,  und  ob  es  fremdartige  Einlagerungen  zeigt;

7.  ob  das  Fleisch  durch  Fäulnis,  Verschimmelung,  Insekten,  Beschmutzung  oder
dergleichen  in  seiner  Genußtauglichkeit  beeinträchtigt  oder  ob  Luft  in  dasselbe
eingeblasen  ist;

S.  ob  Organe  oder  sonstige  Körperteile,  auf  die  sich  die  Untersuchung  zu
erstrecken  hat,  fehlen  oder  angeschnitten  sind  (88  6  und  7  der  Ausführungsbestimmungen
  D).

8  4.

Die  Untersuchung  des  Fleisches  hat  bei  Tageslicht  oder  bei  einer  ausreichenden  künstlichen
  Beleuchtung  stattzufinden.  Kerzen-,  Ol-,  Petroleum=  oder  gewöhnliches  Gaslicht  sind
hierzu  nicht  geeignet.

§  5.

An  Hilfsmitteln  und  Geräten  sollen  bei  der  Untersuchung  zur  Hand  sein:

1.  eine  ausreichende  Anzahl  von  geeigneten  Messern;

2.  ein  Mikroskop,  welches  sich  auch  für  bakteriologische  Untersuchungen  eignet,  sowie
eine  ausreichende  Anzahl  von  Skalpellen,  Scheren,  Präpariernadeln,  Platinnadeln,
Objektträgern,  Deckgläsern  und  Präparierschälchen  zur  Herstellung  mikroskopischer
Präparate;  ferner  die  für  die  mikroskopische  Untersuchung  erforderlichen  Farbstoffe
und  Zusatzflüssigkeiten,  Spiritus=  oder  Bunsenflammen,  sowie  einige  mit  Agar
oder  Pepton-Gelatine  beschickte  Kulturröhrchen;

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