Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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fassung  nachzuweisen,  ist  schon  durch  die  vorhergehende  Darstellung
  der  Boden  entzogen.  Denn,  wenn  es  sich  schon  nicht
beweisen  lässt,  dass  die  Feststellung  durch  ein  Specialgesetz
erfolgen  müsse,  so  ist  es  a  fortiori  aussichtslos,  den  Nachweis
führen  zu  wollen,  dass  nur  ein  dauerndes  Specialgesetz  der
Verfassung  genüge.

Doch  auch  an  sich  sind  die  von  Prruss  für  diese  neue  Behauptung
  vorgebrachten  Gründe  nicht  stichhaltig.  Nach  ihm
liegt  „im  Wesen  eines  so  eminent  grundlegenden  Organisationsgesetzes,
  wie  es  das  im  Art.  60  vorgesehene  ist,  eines  Gesetzes,
  dessen  Inhalt  wichtigen  Verfassungsbestimmungen  erst
Lebensfähigkeit  gibt“,  die  Eigenschaft  der  Dauer.

Das  Verhältniss  des  Art.  60  zu  den  entsprechenden  Verfassungsbestimmungen
  haben  wir  oben  genügend  beleuchtet,
ebenso  glauben  wir  daselbst  dargethan  zu  haben,  dass  in  dem
Wesen  der  Friedenspräsenzstärke  nicht  das  Element  der  Dauer,
sondern  das  der  Veränderlichkeit  das  vorherrschende  ist.  Ein
Blick  auf  die  bisherige  Entwicklung  in  Deutschland  gibt  hierfür
auch  historische  Belege.

Endlich  dürfte  der  Vergleich  der  Feststellung  der  Friedenspräsenzstärke
  auf  Zeit  mit  dem  Erlassen  eines  Gerichtsverfassungsgesetzes
  auf  Zeit  nicht  ganz  zutreffend  sein.

Das  Gerichtsverfassungsgesetz  ordnet  ein  Bedürfniss  des
Staates,  dessen  Umfang  von  rein  inneren,  auf  lange  Zeit  übersehbaren
  Umständen  bestimmt  wird;  die  Friedenspräsenzstärke
bestimmt  sich,  wie  wir  gezeigt,  nach  Gesichtspunkten,  die  häufig
wechseln  und  von  äusseren,  dem  Staatseinflusse  entzogenen  Factoren
  abhängig  sind.  Unter  gewissen  Constellationen  wird  die
Friedenspräsenzstärke  eineHöhe  erreichen  müssen,  die  das  ordentliche
  Staatsbedürfniss  ebensoweit  übersteigt,  als  sie  mit  den
finanziellen  Kräften  des  Staates  ausser  Verhältniss  steht.  Dies
Alles  kann  bei  dem  Gerichtsverfassungsgesetz  gewiss  nicht  eintreten.