Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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welche  die  innere  oder  äussere  Sicherheit  der  Eidgenossenschaft
gefährden,  aus  dem  schweizerischen  Gebiete  wegzuweisen.  Selbstverständlich
  steht  auch  den  Kantonen  die  Befugniss  zu,  aus  dem
nämlichen  Grunde  Ausweisungen  vorzunehmen,  freilich  nur  aus
dem  Gebiete  des  Kantons,  nicht  der  ganzen  Schweiz  !).

In  Art.  8  des  Vertrages  wird  jedem  Theile  die  Verpflichtung
überbunden,  den  Ausgewiesenen  mit  Familie  zu  übernehmen,  auch
wenn  derselbe  das  Staatsbürgerrecht  nach  der  inländischen
Gesetzgebung  verloren  hat.  Diese  letztere  Bestimmung  bezieht
sich  lediglich  auf  Deutschland,  da  nach  der  schweizerischen
Bundesverfassung  Art.  44  der  Verlust  des  Schweizerbürgerrechts
nur  in  Folge  Erwerbes  eines  anderen  Staatsbürgerrechts  eintreten
kann.  Die  polizeiliche  Zuführung  der  Ausgewiesenen  soll,  sofern
nicht  das  Heimathsrecht  des  Zuzuweisenden  durch  eine  noch
gültige  unverdächtige  Heimathsurkunde  dargethan  ist,  gegenseitig
nicht  stattfinden,  bevor  die  Frage  der  Uebernahmspflicht  erledigt
und  die  letztere  von  dem  pflichtigen  Theile  ausdrücklich  anerkannt
ist.  Die  Transportkosten  bis  zur  Grenze  zwischen  Deutschland
und  der  Schweiz  werden  von  dem  zuweisenden  Theile  getragen  !!).

Art.  3  des  Vertrages  gewährt  den  Schweizern  unter  den  in
Art.  1  und  2  enthaltenen  Voraussetzungen  die  nämlichen  Rechte
und  Vortheile,  wie  sie  den  Deutschen  zugesichert  sind.  Der
deutsche  Einzelstaat  hat  also  den  Schweizern  alle  diejenigen
Rechte  einzuräumen,  welche  er  den  Angehörigen  der  übrigen

10%)  Art.  70  der  schweizerischen  Bundesverfassung  will  eben  dem  Bunde
ein  Recht  vindiciren,  das  nach  der  gegenwärtigen  Gestaltung  des  schweizerischen
  Bundesstaates  sonst  lediglich  Ausfluss  der  Kantonalhoheit  wäre.  —
Ueber  die  Fremdenausweisung  aus  politischen  Gründen  vgl.  J.  LANGHARD,
Das  Recht  der  politischen  Fremdenausweisung.

11)  Ueber  die  nähere  Ausführung  des  Ausweisungsverfahrens  wurde
unterm  21.  Dezember  1881  ein  Zusatzprotokoll  zum  Niederlassungsvertrage
vom  Jahre  1876  beschlossen,  dieses  Zusatzprotokoll  wird  in  Ziffer  4  des
Schlussprotokolles  zum  neuen  Vertrage  als  noch  provisorisch  in  Wirksamkeit
bleibend  erklärt.