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welche die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft
gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen. Selbstverständlich
steht auch den Kantonen die Befugniss zu, aus dem
nämlichen Grunde Ausweisungen vorzunehmen, freilich nur aus
dem Gebiete des Kantons, nicht der ganzen Schweiz !).
In Art. 8 des Vertrages wird jedem Theile die Verpflichtung
überbunden, den Ausgewiesenen mit Familie zu übernehmen, auch
wenn derselbe das Staatsbürgerrecht nach der inländischen
Gesetzgebung verloren hat. Diese letztere Bestimmung bezieht
sich lediglich auf Deutschland, da nach der schweizerischen
Bundesverfassung Art. 44 der Verlust des Schweizerbürgerrechts
nur in Folge Erwerbes eines anderen Staatsbürgerrechts eintreten
kann. Die polizeiliche Zuführung der Ausgewiesenen soll, sofern
nicht das Heimathsrecht des Zuzuweisenden durch eine noch
gültige unverdächtige Heimathsurkunde dargethan ist, gegenseitig
nicht stattfinden, bevor die Frage der Uebernahmspflicht erledigt
und die letztere von dem pflichtigen Theile ausdrücklich anerkannt
ist. Die Transportkosten bis zur Grenze zwischen Deutschland
und der Schweiz werden von dem zuweisenden Theile getragen !!).
Art. 3 des Vertrages gewährt den Schweizern unter den in
Art. 1 und 2 enthaltenen Voraussetzungen die nämlichen Rechte
und Vortheile, wie sie den Deutschen zugesichert sind. Der
deutsche Einzelstaat hat also den Schweizern alle diejenigen
Rechte einzuräumen, welche er den Angehörigen der übrigen
10%) Art. 70 der schweizerischen Bundesverfassung will eben dem Bunde
ein Recht vindiciren, das nach der gegenwärtigen Gestaltung des schweizerischen
Bundesstaates sonst lediglich Ausfluss der Kantonalhoheit wäre. —
Ueber die Fremdenausweisung aus politischen Gründen vgl. J. LANGHARD,
Das Recht der politischen Fremdenausweisung.
11) Ueber die nähere Ausführung des Ausweisungsverfahrens wurde
unterm 21. Dezember 1881 ein Zusatzprotokoll zum Niederlassungsvertrage
vom Jahre 1876 beschlossen, dieses Zusatzprotokoll wird in Ziffer 4 des
Schlussprotokolles zum neuen Vertrage als noch provisorisch in Wirksamkeit
bleibend erklärt.