8 29. Zurücknahme des Antrages bezw. der Vollmacht. 157
rechtigten stattzugeben, und der Andere kann sich nur durch Bewirkung
der Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs schützen.
Wie aber, wenn das Grundbuchamt zwar die Eintragung
bereits verfügt, dieselbe aber bei Eingong des Rücknahmeantrags
noch nichterledigthat? Dann ist das Grundbuchamt auch verpflichtet,
falls es nicht durch eine Erörterung der Sachlage eine Einigung
der Parteien herbeizuführen vermag, die Eintragung abzulehnen, wenn es
die Rücknahme für zulässig erachtet. Formell zulässig ist eine solche
in allen den Fällen, in denen der durch die Eintragung Betroffene
die Eintragungsbewilligung und den Antrag einseitig eingereicht hat,
ohne daß eine Erklärung des dadurch Begünstigten beim Grundbuchamt
vorliegt, materiellrechtlich nur, so lange die Bindung gemäß §§ 873,
875 B. G. B. noch nicht erfolgt ist (s. unten S. 179 ff.). Hat z. B.
der Eigenthümer die Eintragung einer Hypothek in der Urkunde
ohne Annahmeerklärung des darin bezeichneten Hypothekars bewilligt
und dieselbe gleichzeitig mit dem Antrage auf Eintragung dem Grundbuchamt
eingereicht, so ist die Zurückziehung noch zulässig, dagegen
unzulässig, wenn Eigenthümer und Gläubiger gemeinschaftlich
oder der Gläubiger allein den Antrag gestellt oder die Eintragungsbewilligung
in der Urkunde oder durch deren
Empfangnahme acceptirt hat oder der Gläubiger dem Antrage
beigetreten ist.,)
Der Gläubiger kann den einseitig von ihm gestellten Antrag
dann zurückziehen, wenn dadurch die Verletzung eines anderen Rechtes
ausgeschlossen ist, z. B. bei Eintragung einer Leibzucht, eines Altentheils,
aber nicht beispielsweise bei der Hypothek, da bei dieser nach
Maßgabe der Grundsätze der Eigenthümerhypothek der Eigenthümer
durch dieselbe betroffen wird (arg. § 873 Abs. 2 B. G. B))
4) Nach denselben Grundsätzen entscheidet sich die Frage über die Zulässigkeit
der Zurücknahme der Bestimmung des Eigenthümers betreffs der Aushändigung
des Hypothekenbriefs an den Gläubiger (§ 60 Abs. 2 R.G. B. O.).
Nach dem Legalitätsprinzip loben § 18) hat der Grundbuchrichter die Verfügungsbefugniß
des Antragstellers nach materiellem Rechte zu prüfen. Die
Besugniß des Eigenthümers zur Verfügung über den Brief ist aber zu ververneinen,
wenn feststeht, daß der Gläubiger die Bestimmung des Eigenthümers
betreffs der Aushändigung des Briefes an ihn acceptirt hat. Anderer Ansicht
Martinius in Gruchot Bd. 44 S. 393.