272 V. Landesverwaltungsgesetz.
sidenten, der Regierungspräsidenten, der Vorsteher Königlicher
Polizeibehörden, der Landräthe und der Beamten
des Provinzialverbandes jeder zum Provinziallandtage
wählbare Angehörige des Deutschen Reichs. Mitglieder
des Provinzialraths können nicht Mitglieder des
Bezirksausschusses sein. Im Uebrigen finden auf die
Wahlen beziehungsweise die gewählten Mitglieder die
Bestimmungen der §§ 11, 12 und 13 sinngemäße Anwendung.
§ 29. Wo der Geschäftsumfang es erfordert, können
durch Königliche Verordnung Abtheilungen des Bezirksausschusses
für Theile des Regierungsbezirks gebildet
werden 30). In solchen Fällen gehören der Vorsitzende,
und sofern nicht für die verschiedenen Abtheilungen besondere
Ernennungen erfolgen, die ernannten Mitglieder
allen Abtheilungen an. Die gewählten Mitglieder
und deren Stellvertreter müssen für jede Abtheilung
gesondert bestellt werden. Im Uebrigen gelten
die für den Bezirksausschuß gegebenen Vorschriften sinngemäß
für jede Abtheilung.
§ 30. Der Vorsitz im Bezirksausschusse geht in Behinderungsfällen
von dem Regierungspräsidenten beziehungsweise
dem Verwaltungsgerichtsdirektor auf das
zweite ernannte Mitglied, sodann auf den Stellvertreter
des Verwaltungsgerichtsdirektors über. Der Regierungspräsident
gilt als behindert in allen Fällen, in welchen
30) Hiervon ist bisher kein Gebrauch gemacht.