Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

272  V.  Landesverwaltungsgesetz.

sidenten,  der  Regierungspräsidenten,  der  Vorsteher  Königlicher
  Polizeibehörden,  der  Landräthe  und  der  Beamten
des  Provinzialverbandes  jeder  zum  Provinziallandtage
wählbare  Angehörige  des  Deutschen  Reichs.  Mitglieder
  des  Provinzialraths  können  nicht  Mitglieder  des
Bezirksausschusses  sein.  Im  Uebrigen  finden  auf  die
Wahlen  beziehungsweise  die  gewählten  Mitglieder  die
Bestimmungen  der  §§  11,  12  und  13  sinngemäße  Anwendung.


§  29.  Wo  der  Geschäftsumfang  es  erfordert,  können
durch  Königliche  Verordnung  Abtheilungen  des  Bezirksausschusses
  für  Theile  des  Regierungsbezirks  gebildet
werden  30).  In  solchen  Fällen  gehören  der  Vorsitzende,
und  sofern  nicht  für  die  verschiedenen  Abtheilungen  besondere
  Ernennungen  erfolgen,  die  ernannten  Mitglieder
  allen  Abtheilungen  an.  Die  gewählten  Mitglieder
  und  deren  Stellvertreter  müssen  für  jede  Abtheilung
  gesondert  bestellt  werden.  Im  Uebrigen  gelten
die  für  den  Bezirksausschuß  gegebenen  Vorschriften  sinngemäß
  für  jede  Abtheilung.

§  30.  Der  Vorsitz  im  Bezirksausschusse  geht  in  Behinderungsfällen
  von  dem  Regierungspräsidenten  beziehungsweise
  dem  Verwaltungsgerichtsdirektor  auf  das
zweite  ernannte  Mitglied,  sodann  auf  den  Stellvertreter
des  Verwaltungsgerichtsdirektors  über.  Der  Regierungspräsident
  gilt  als  behindert  in  allen  Fällen,  in  welchen

30)  Hiervon  ist  bisher  kein  Gebrauch  gemacht.