Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
ausgefertigt,  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  mit  dem  Königlichen  Siegel  bedruckt  worden.

Dresden,  den  12ten  December  1863.

Johann.
6  Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.

Zu  den  mittelst  Allerhöchsten  Decrets  vom  19ten  August  1848  bestätigten  Statuten  der
Chemnitzer  Stadtbank  ist  von  dem  Rathe  der  Stadt  Chemnitz  unter  Zustimmung  des  dasigen
Stadtverordnetencollegiums  Namens  der  Stadtgemeinde  folgender  weiterer

Nachtrag
vereinbart  worden:

Der  jährliche  Reingewinn  der  Chemnitzer  Stadtbank  wird  von  der  Zeit  an,  wo  der
Reservefond  der  Letzteren  die  Höhe  von  Ein  Hundert  Tausend  Thalern  erreicht  und
auf  so  lange,  als  er  nicht  unter  diese  Höhe  herabsinkt,  zwischen  dem  genannten  Fond
und  der  Stadtcasse  zu  Chemnitz  zu  gleichen  Theilen  getbeilt.  ·

Hierüber  ist  dieser
Nachtrag

ausgefertigt  und  verfassungsgemäß  vollzogen  worden.
Chemnitz,  den  26sten  November  1863.

Der  Rath  der  Stadt  Chemnitz.

1  Julius  Robert  Vetters,
"  Stadtrath.

Die  Stadtverordneten  daselbst:

Franz  Xaver  Rewitzer,  Vorsitzender.
Traug.  Wilhelm  Trübenbach.
Adv.  Herrmann  Weber.

E.  J.  Bauer.